§ 114 BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß § 51 aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Abs. 1 eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.

(3) Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:

1.

Der Abwicklungsbehörde;

2.

der FMA;

3.

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;

4.

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;

5.

der Oesterreichischen Nationalbank;

6.

der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;

7.

der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;

8.

der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;

9.

dem Bundesminister für Finanzen;

10.

sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und

11.

dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.

(4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Abs. 3 darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.12.2015

(1) Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß § 51 aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Abs. 1 eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.

(3) Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:

1.

Der Abwicklungsbehörde;

2.

der FMA;

3.

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;

4.

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;

5.

der Oesterreichischen Nationalbank;

6.

der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;

7.

der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;

8.

der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;

9.

dem Bundesminister für Finanzen;

10.

sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und

11.

dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.

(4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Abs. 3 darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.

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