§ 113 BaSAG Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde

1.

einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder

2.

Befugnisse gemäß § 83 § 58 Abs. 3 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

(2) Eine in Abs. 1 genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.12.2015

(1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde

1.

einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder

2.

Befugnisse gemäß § 83 § 58 Abs. 3 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

(2) Eine in Abs. 1 genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.

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