Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Absatz 2Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Absatz 3Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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