Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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