IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Zeinhofer über die Beschwerde der Fi-T & I GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.06.2021, BHVBSanR-2021-96720/7-Hai, betreffend Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpidemieG) zu Recht: I. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde der R GmbH, U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 09.07.2021, GZ: BHSDSanR-2021-120147/7-BSc, betreffend die Stattgabe eines Antrags auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz den BESCHLUSS I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe: I.1. Mit Bes... mehr lesen...