Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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