Am 15.10.2006 um 05.32 Uhr wurde der in Italien wohnhafte Berufungswerber als Lenker eines Pkws in Innsbruck auf Höhe des Hauses XY-Straße Nr 15 angehalten, wobei ein um 00.52 Uhr bzw 00.54 Uhr durchgeführter Alkomattest einen Alkoholisierungsgrad von 0,43 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergab. Im Zuge der Amtshandlung wurde wegen des Verdachts der Begehung einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 600,00 vom Berufungswerber eingehoben. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stadtgemeinde G ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 7 Abs.1 Z1 BVergG bzw. des § 1 Abs.2 Z1 Oö. VNPG. Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 200.000 Euro bei Lieferaufträgen im Sinn des § 9 Abs.1 Z2 BVergG. Die gegenständliche Vergabe unterliegt daher dem Oö. VNPG; es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden (§ 17 Abs.1 BVergG). Gemäß § 2 Abs.2 und § 13 Oö. Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Fehlt dem angefochtenen Bescheid das Formalerfordernis des Namens des Genehmigenden, so fehlt ihm zufolge § 18 Abs. 4 AVG ein wesentliches Erfordernis für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung, sodass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Schlagworte Berufungszuständigkeit, Bescheid, Bescheiderfordernis, Formalerfordernis, Name des Genehmigenden, Bescheideigenschaft mehr lesen...
Rechtssatz: Die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG als Rechtsträgerin des Landeskrankenhauses Gmunden steht in hundertprozentigem Eigentum des Landes Oberösterreich und ist daher öffentliche Auftraggeberin gemäß § 7 Abs.1 Z2 Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG sowie § 1 Abs.2 Z4 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz. Als vergebende Stelle iSd § 20 Z36 BVergG tritt das Landeskrankenhaus Gmunden auf. Während die Antragstellerin von einer Auftragsvergabe im Oberschwellenwertbereich ausgeht, geht die Auftr... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf Grund welcher Beweismittel die Feststellunge... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 19. April 2000 wurde der Antrag gestellt "der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Anordnungen der belangten Behörde gemäß Aktenvermerk 3. bzw. 6.3.2000, GZ 3.0-24/99, für rechtswidrig erklären" und im Verfahren die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Einbeziehung eines Amtssachverständigen sowie von Zeugen. Überdies wurde Kostenersatz für das Verfahren begehrt. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht Verur... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgetragene Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs 3 WRG sind dann eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG und kein Bescheid, wenn die Behörde ihren diesbezüglichen Willen durch die äußere Form der Anordnung für den Adressaten deutlich erkennbar macht. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihre Anordnung im zugestellten Aktenvermerk als faktische Amtshandlung entsprechenden Beschwerde an den UVS hinweist. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Trotz des Fehlens der Bezeichnung "Bescheid" liegt ein solcher vor, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1984, 84/05/0032, ua). Dabei ist bei einer behördlichen Erledigung die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein ... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach § 61 Abs 2 AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehle... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach § 61 Abs 2 AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehle... mehr lesen...