1.1. Der BF behauptet die im Grunde des § 41 Abs 2 FrG rechtswidrige, weil bescheidlose Anhaltung in Schubhaft im obgenannten Zeitraum. Die als Bescheid ausgefertigte Erledigung der BH vom 25 12 1995, aus deren Spruch: die Verhängung der Schubhaft über den BF hervorgehe, weise weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG auf. Dabei handle es sich um ein mit handschriftlichen Einfügungen ausgefülltes Originalformular. Wegen dieser Mängel liege ein absolut... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält eine ausgefolgte schriftliche Ausfertigung (Formularbescheid) den leserlichen Namen des Genehmigenden (hier: in Blockbuchstaben), der die Urschrift auch unterschrieben hat, so liegt ein Bescheid vor, auch wenn diese Erledigung keine Unterschrift oder Beglaubigung aufweist. Einer solchen Erledigung mangelt es nicht an der Bescheidqualität, da für den Bescheidadressaten die Identität des Genehmigenden erkennbar ist. Ein bei der Genehmigungsklausel stehender - durchgestric... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 6.12.1993, Zl 3-*****-93A, sprach die Bezirkshauptmannschaft xx gegenüber der Rechtsmittelwerberin die Beschlagnahme eines Automaten auf Grundlage des Glückspielgesetzes aus. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der gegenständliche Automat mit der Bezeichnung "Joker Card" mit der Gerätenummer 2***** anläßlich einer Amtshandlung am 26.10.1993 in einem Gasthaus in **** N*************, R*********** Straße 11, vorgefunden worden sei. Bei dem Gerät selbst würde e... mehr lesen...