§ 56 AVG Erlassung von Bescheiden

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 56.Paragraph 56,

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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