Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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