I. 1. In der Beschwerde vom 4. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären, mit dem ihm von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen) gemäß § 31 Abs 3 WRG aufgetragen wurde, die Beweidung des Fleischproduktionsgatters K auf dem Grundstück sowie den nordöstlichen Grundstücksteil des Grundstückes, alle KG P, entsprechend dem beiliegenden Lageplan einzuschränken und ist der bereits bestehende durch die Mitte des Gatters entl... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Entscheidung vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung gemäß § 31 Abs 3 WRG in Betracht kommt, wobei einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Dem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass eine getroffene Anordnung,... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Rahmen eines Objektivierungsverfahrens eine nicht erstgereihte Person mit einer Leitungsfunktion im Amt der Kärntner Landesregierung betraut und erheben die "nicht berücksichtigten" Bewerber Berufung den Akt der Betrauung eines anderen Bewerbers mit der Leitungsfunktion auf seine Rechtmäßigkeit im Hinblick auf eine gesetzmäßige Ausübung des der Landesregierung eingeräumten Auswahlermessens (Art. 130 Abs. 2 B-VG) und auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsve... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die F... mehr lesen...
Rechtssatz: Berufungsverzicht unwirksam, wenn sich - im Zweifel zugunsten des Beschuldigten - ergibt, daß diesbezüglich auf dessen Seite ein Willensmangel vorlag. Aufhebung, wenn das angefochtene Straferkenntnis keine den Anforderungen des § 58 Abs. 2 AVG entsprechende
Begründung: enthält. Keine Substitution des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens durch den UVS. Stattgabe. Schlagworte Geständnis, Schuldbekenntnis - Formularvordruck; Anzeige, Unschlüssigkeit. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfGH v.1.10.1991, B 976/90; VwSen-240023 v. 25.2.1992; VwSen-230032 v.30.3.1992. Rechtssatz: UVS als Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle erachtet sich nicht für befugt, ein - materiell betrachtet - fehlendes, weil in der
Begründung: des angefochtenen Bescheides keinen erkennbaren Niederschlag findendes erstbehördliches Ermittlungsverfahren zu substituieren, weil dies einem Übergehen der I. Instanz und damit einer Verletzung des Grundrechtes auf den gesetzlichen Rich... mehr lesen...