§ 76 AusG Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. 1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. 2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
  3. (1)Absatz einsDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das DienstverhältnisDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
    2. 2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
  4. (2)Absatz 2Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.12.2004
Paragraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. 1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. 2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
  3. (1)Absatz einsDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das DienstverhältnisDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
    2. 2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
  4. (2)Absatz 2Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

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