§ 74 AusG Anwendungsbereich

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 anzuwenden, die

1.

ohne Ausschreibungim Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen worden sind undwurden,

2.

im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und

23.

eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.

(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2009

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 anzuwenden, die

1.

ohne Ausschreibungim Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen worden sind undwurden,

2.

im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und

23.

eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.

(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.

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