Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
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(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
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(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
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(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
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