Gesamte Rechtsvorschrift AsylG 2005

Asylgesetz 2005

AsylG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2024

1. Hauptstück - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 AsylG 2005 Anwendungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zu verbinden ist;
  3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
  4. 4.Ziffer 4die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3.die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Ziffer eins bis 3.

§ 2 AsylG 2005


(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2.

die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;

3.

das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;

4.

das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;

5.

das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;

6.

der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 132/2009;

7.

das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III Nr. 165/1997;

8.

die Dublin-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31;

9.

die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;

10.

die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004;

11.

Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

12.

ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

13.

ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14.

ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15.

der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16.

der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

17.

ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

18.

ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 6) ist;

19.

ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

20.

ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz;

20a.

Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

20b.

Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

20c.

begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

21.

EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z 19) ist;

(Anm.: Z 22 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 69/2020)

23.

ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;

24.

Zivilperson: jede Person, die Teil der Zivilbevölkerung im Sinne der Art. 50 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 10. Dezember 1977, BGBl. Nr. 527/1982, zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 155/1953, ist;

25.

multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;

26.

eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.

27.

eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG) und ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG).

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1.

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2.

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.

2. Hauptstück - Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt - Status des Asylberechtigten

§ 3 AsylG 2005 Status des Asylberechtigten


  1. (1)Absatz einsEinem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
  2. (2)Absatz 2Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
    2. 2.Ziffer 2der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
  4. (4)Absatz 4Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
  5. (4a)Absatz 4 aIm Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
  6. (4b)Absatz 4 bIn einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
  7. (5)Absatz 5Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3a AsylG 2005 Internationaler Schutz von Amts wegen


§ 3a.Paragraph 3 a,

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

2. Abschnitt - Unzuständigkeit Österreichs

§ 4 AsylG 2005 Drittstaatsicherheit


  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
  2. (2)Absatz 2Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
  4. (4)Absatz 4Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
  5. (5)Absatz 5Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

§ 4a AsylG 2005 Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz


§ 4a.Paragraph 4 a,

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 5 AsylG 2005 Zuständigkeit eines anderen Staates


  1. (1)Absatz einsEin nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
  3. (3)Absatz 3Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

3. Abschnitt - Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6 AsylG 2005 Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten


  1. (1)Absatz einsEin Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsund so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
    2. 2.Ziffer 2einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
    4. 4.Ziffer 4er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

§ 7 AsylG 2005 Aberkennung des Status des Asylberechtigten


  1. (1)Absatz einsDer Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
    3. 3.Ziffer 3der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins,, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
  3. (2a)Absatz 2 aUngeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
  4. (3)Absatz 3Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
  5. (4)Absatz 4Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

4. Abschnitt - Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten


  1. (1)Absatz einsDer Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
    1. 1.Ziffer einsder in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
    2. 2.Ziffer 2dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
    wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
  4. (3a)Absatz 3 aIst ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
  5. (4)Absatz 4Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
  6. (5)Absatz 5In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
  7. (6)Absatz 6Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
  8. (7)Absatz 7Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9 AsylG 2005 Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten


  1. (1)Absatz einsEinem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
    2. 2.Ziffer 2er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
    3. 3.Ziffer 3er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. (2)Absatz 2Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einseiner der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
    3. 3.Ziffer 3der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
    In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. (3)Absatz 3Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

5. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen

§ 10 AsylG 2005 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme


  1. (1)Absatz einsEine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
    3. 3.Ziffer 3der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
    4. 4.Ziffer 4einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
    5. 5.Ziffer 5einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
    und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 11 AsylG 2005 Innerstaatliche Fluchtalternative


  1. (1)Absatz einsKann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

3. Hauptstück - Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt - Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 12 AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz


  1. (1)Absatz einsEin Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
  2. (2)Absatz 2Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange diesDer Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
    1. 1.Ziffer einszur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. 3.Ziffer 3für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
    Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.

§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen


  1. (1)Absatz einsHat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
    2. 2.Ziffer 2kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., undim Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
    4. 4.Ziffer 4eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
    2. 2.Ziffer 2der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. (3)Absatz 3Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum AntragszeitpunktHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
    1. 1.Ziffer einsgegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
    2. 2.Ziffer 2der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
    3. 3.Ziffer 3darüber hinaus
      1. a)Litera asich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
      2. b)Litera bgegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
      3. c)Litera cder Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
    Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wennIn den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
    2. 2.Ziffer 2sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
    Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
  6. (6)Absatz 6Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 13 AsylG 2005 Aufenthaltsrecht


  1. (1)Absatz einsEin Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
    3. 3.Ziffer 3gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) odergegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. 4.Ziffer 4der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
    Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
  3. (3)Absatz 3Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

§ 14 AsylG 2005 Wiedereinreise


  1. (1)Absatz einsEinem Asylwerber, dessen Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des Bundesamtes verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Sein Verfahren ist, wenn das Asylverfahren nicht mit der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, zuzulassen.Einem Asylwerber, dessen Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des Bundesamtes verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Sein Verfahren ist, wenn das Asylverfahren nicht mit der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, zuzulassen.
  2. (1a)Absatz eins aEinem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (§ 12a Abs. 1 oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22 BFA-VG, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Abs. 3 gilt sinngemäß.Einem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 22, BFA-VG, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. (2)Absatz 2Ein Asylwerber, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 FPG durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.Ein Asylwerber, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
  4. (3)Absatz 3Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen.
  5. (4)Absatz 4Die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesamtes ist, wenn der Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zuzustellen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.Die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesamtes ist, wenn der Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zuzustellen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.

2. Abschnitt - Mitwirkungs- und Meldepflichten

§ 15 AsylG 2005 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren


  1. (1)Absatz einsEin Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
    1. 1.Ziffer einsohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
    2. 2.Ziffer 2bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
    3. 3.Ziffer 3ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
    4. 4.Ziffer 4dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
    5. 5.Ziffer 5dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 7.Ziffer 7unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.unbeschadet der Ziffer eins,, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondereZu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Name des Asylwerbers;
    2. 2.Ziffer 2alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
    3. 3.Ziffer 3das Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
    5. 5.Ziffer 5Staaten des früheren Aufenthaltes;
    6. 6.Ziffer 6der Reiseweg nach Österreich;
    7. 7.Ziffer 7frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
    9. 9.Ziffer 9Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
    10. 10.Ziffer 10Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
    11. 11.Ziffer 11Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

    (Anm.: Abs. 3a und Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 3 a und Absatz 3 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

  4. (4)Absatz 4Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

§ 15a AsylG 2005 Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren


  1. (1)Absatz einsFremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt odereine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
    2. 2.Ziffer 2dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt unddem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
    über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 15b AsylG 2005 Anordnung der Unterkunftnahme


  1. (1)Absatz einsEinem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. 1.Ziffer einsVoraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oderder Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
    3. 3.Ziffer 3vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 15c AsylG 2005 Wohnsitzbeschränkung


  1. (1)Absatz einsEin Asylwerber darf seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, gilt.
  3. (3)Absatz 3Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

4. Hauptstück - Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt - Allgemeines Asylverfahren

§ 16 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 16 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 17 AsylG 2005 Verfahrensablauf


  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.
  4. (4)Absatz 4Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.
  5. (5)Absatz 5Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach Paragraph 28, Absatz 2, beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.
  7. (7)Absatz 7Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
  8. (8)Absatz 8Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.

§ 17a AsylG 2005


  1. (1)Absatz einsMit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukommt und zu dessen Vertretung der Fremde befugt ist, als gestellt und eingebracht.
  2. (2)Absatz 2Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Mit Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
  4. (4)Absatz 4Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist die Anzeigepflicht nach Abs. 2 nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist die Anzeigepflicht nach Absatz 2, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 18 AsylG 2005 Ermittlungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

§ 19 AsylG 2005 Befragungen und Einvernahmen


  1. (1)Absatz einsEin Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
  2. (2)Absatz 2Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
  4. (4)Absatz 4Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
  5. (5)Absatz 5Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
  6. (6)Absatz 6Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.

§ 20 AsylG 2005 Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung


  1. (1)Absatz einsGründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  3. (4)Absatz 4Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013.Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt Paragraph 25, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.

§ 21 AsylG 2005 Beweismittel


§ 21.Paragraph 21,

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem Asylwerber so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin - Verordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem Asylwerber so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin - Verordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.

§ 22 AsylG 2005 Entscheidungen


§ 22.Paragraph 22,

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. (6)Absatz 6Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
  2. (7)Absatz 7Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Flughafenverfahren zu verständigen.
  3. (8)Absatz 8Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  4. (10)Absatz 10Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

    (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2016)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,)

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 23 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 23 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 24 AsylG 2005 Einstellung des Verfahrens


  1. (1)Absatz einsEin Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oderdem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
    2. 2.Ziffer 2er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oderer das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
    3. 3.Ziffer 3er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
  2. (2)Absatz 2Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
  4. (3)Absatz 3Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

§ 25 AsylG 2005 Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen


  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oderin den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.

§ 26 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 26 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 27 AsylG 2005 Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme


  1. (1)Absatz einsEin Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt als eingeleitet, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt undim Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 erfolgt und
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesamtes in diesem Verfahren mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesamtes in diesem Verfahren mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
    1. 1.Ziffer einsder straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);der straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
    3. 3.Ziffer 3gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) odergegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. 4.Ziffer 4der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.der bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  4. (4)Absatz 4Ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs. 1 Z 2 eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.Ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.
  5. (5)Absatz 5Ein gemäß Abs. 2 eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.Ein gemäß Absatz 2, eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.
  6. (6)Absatz 6Die Einstellung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  7. (8)Absatz 8Ein Verfahren, bei dem ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder nach Ergreifung einer Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden.

§ 27a AsylG 2005 Beschleunigtes Verfahren


§ 27a.Paragraph 27 a,

In den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG. In den in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.

2. Abschnitt - Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

§ 28 AsylG 2005 Zulassungsverfahren


  1. (1)Absatz einsIst der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
  2. (2)Absatz 2Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4, 5 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4,, 5 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
  3. (3)Absatz 3Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
  4. (4)Absatz 4Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle oder in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

§ 29 AsylG 2005 Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren


  1. (1)Absatz einsZulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

  2. (3)Absatz 3Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
    1. 1.Ziffer einsdem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
    2. 2.Ziffer 2seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
    3. 3.Ziffer 3dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
    4. 4.Ziffer 4dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4 bis 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
    5. 5.Ziffer 5dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oderdem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
    6. 6.Ziffer 6dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
    Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
  3. (4)Absatz 4Soll bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.Soll bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
  4. (5)Absatz 5Erfolgte gemäß Abs. 4 eine Rechtsberatung (§ 49 BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.Erfolgte gemäß Absatz 4, eine Rechtsberatung (Paragraph 49, BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
  5. (6)Absatz 6Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsdie erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);die erkennungsdienstliche Behandlung Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG) und die Durchsuchung (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 BFA-VG);
    2. 2.Ziffer 2die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG);
    3. 3.Ziffer 3die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;die nachweisliche Information gemäß Paragraph 5, Absatz 3, GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;
    4. 4.Ziffer 4das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 17 Absatz 9 ;,
    5. 5.Ziffer 5Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;
    6. 6.Ziffer 6Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (Paragraph 19, Absatz 2,);
    7. 7.Ziffer 7die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50 ;,
    8. 8.Ziffer 8die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind.

§ 30 AsylG 2005 Opfer von Gewalt


§ 30.Paragraph 30,

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die

  1. 1.Ziffer einsihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
  2. 2.Ziffer 2für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. § 61 Abs. 3 FPG gilt.hat eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Paragraph 61, Absatz 3, FPG gilt.

3. Abschnitt - Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

§ 31 AsylG 2005 Anreise über einen Flughafen und Vorführung


  1. (1)Absatz einsEin Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Paragraph 29, Absatz 6, ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.
  2. (2)Absatz 2Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.
  3. (3)Absatz 3Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf die Fälle des Abs. 1 sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 2 Abs. 1 Z 23) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (§ 32 Abs. 4) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Abs. 3 gilt nicht für Folgeanträge.Auf die Fälle des Absatz eins, sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (Paragraph 32, Absatz 4,) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Absatz 3, gilt nicht für Folgeanträge.

§ 32 AsylG 2005 Sicherung der Zurückweisung


  1. (1)Absatz einsEin Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
  2. (2)Absatz 2Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;
    2. 2.Ziffer 2bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
  4. (4)Absatz 4Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.

§ 33 AsylG 2005 Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren


  1. (1)Absatz einsIn der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
    1. 1.Ziffer einsder Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
    2. 2.Ziffer 2das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
    3. 3.Ziffer 3der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
    4. 4.Ziffer 4der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
  2. (2)Absatz 2Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
  3. (3)Absatz 3Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
  5. (5)Absatz 5Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

4. Abschnitt - Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

§ 34 AsylG 2005 Familienverfahren im Inland


  1. (1)Absatz einsStellt ein Familienangehöriger von
    1. 1.Ziffer einseinem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3einem Asylwerber
    einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser nicht straffällig geworden ist und
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
    1. 3.Ziffer 3gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser nicht straffällig geworden ist;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
    1. 3.Ziffer 3gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
    2. 4.Ziffer 4dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsauf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
    2. 2.Ziffer 2auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
    3. 3.Ziffer 3im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 AsylG 2005 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden


  1. (1)Absatz einsDer Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
  3. (2a)Absatz 2 aHandelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
  4. (3)Absatz 3Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
  5. (4)Absatz 4Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wennDie Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
    2. 2.Ziffer 2das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
    3. 3.Ziffer 3im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
    Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
  6. (5)Absatz 5Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 36 AsylG 2005 Verordnung der Bundesregierung


  1. (1)Absatz einsStellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 37 AsylG 2005 Registrierstellen


§ 37.Paragraph 37,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.

§ 38 AsylG 2005 Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz


  1. (1)Absatz einsAnträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (Paragraph 37,) zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (§ 37) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß § 37 ist, die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen. Erfolgt die Vorführung des Fremden in die Registrierstelle einer Landespolizeidirektion, die nicht gemäß § 6 FPG für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück des FPG zuständig ist, geht die Zuständigkeit mit der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über.Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (Paragraph 37,) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß Paragraph 37, ist, die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen. Erfolgt die Vorführung des Fremden in die Registrierstelle einer Landespolizeidirektion, die nicht gemäß Paragraph 6, FPG für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück des FPG zuständig ist, geht die Zuständigkeit mit der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über.
  3. (3)Absatz 3Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 ist vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1 die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (§ 41 FPG) oder einer Zurückschiebung (§ 45 FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, ist vor einer Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (Paragraph 41, FPG) oder einer Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.

§ 39 AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz


§ 39.Paragraph 39,

Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 a, kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer Abschiebeschutz zu.

§ 40 AsylG 2005 Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung


  1. (1)Absatz einsAuf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.
  2. (2)Absatz 2Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (Paragraph 41, FPG) oder eine Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.

§ 41 AsylG 2005 Asylverfahren


  1. (1)Absatz einsErweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Artikel 2,, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
  2. (2)Absatz 2Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (Paragraph 9, Absatz eins, FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
  3. (3)Absatz 3Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.

§ 41a AsylG 2005 (weggefallen)


§ 41a AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 42 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 42 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 43 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 43 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 44 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 44 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 45 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 45 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 46 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 46 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 47 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 47 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 48 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 48 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 49 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 49 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

6. Hauptstück - Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

§ 50 AsylG 2005 Verfahrenskarte


  1. (1)Absatz einsEinem Asylwerber ist nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt bei Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zum Aufenthalt in dieser und zur Teilnahme an der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen. Wenn die Zulassung des Verfahrens vor Ausstellung der Karte erfolgt, kann die Ausstellung unterbleiben.Einem Asylwerber ist nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt bei Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zum Aufenthalt in dieser und zur Teilnahme an der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen. Wenn die Zulassung des Verfahrens vor Ausstellung der Karte erfolgt, kann die Ausstellung unterbleiben.
  2. (2)Absatz 2Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Verfahrenskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Asylwerbers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Abs. 2 vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Asylwerbers ersichtlich gemacht werden können.Die Verordnung gemäß Absatz 2, kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Asylwerbers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Absatz 2, vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Asylwerbers ersichtlich gemacht werden können.

§ 51 AsylG 2005 Aufenthaltsberechtigungskarte


  1. (1)Absatz einsEinem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
  2. (2)Absatz 2Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Verlust des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesamt zurückzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung. § 50 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin bezeichneten Verordnung die Verordnung gemäß dem ersten Satz tritt.Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung. Paragraph 50, Absatz 3, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin bezeichneten Verordnung die Verordnung gemäß dem ersten Satz tritt.

§ 51a AsylG 2005 Karte für Asylberechtigte


  1. (1)Absatz einsEinem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Karte für Asylberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung.

§ 52 AsylG 2005 Karte für subsidiär Schutzberechtigte


  1. (1)Absatz einsEinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung.

§ 53 AsylG 2005 Entzug von Karten


  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. 2.Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. 3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    4. 4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

7. Hauptstück - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

1. Abschnitt: Aufenthaltstitel

§ 54 AsylG 2005 Arten und Form der Aufenthaltstitel


  1. (1)Absatz einsAufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
    1. 1.Ziffer eins„Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,„Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
    2. 2.Ziffer 2„Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
    3. 3.Ziffer 3„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
  3. (3)Absatz 3Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 55 AsylG 2005


  1. (1)Absatz einsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
    2. 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 56 AsylG 2005 Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen


  1. (1)Absatz einsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
    1. 1.Ziffer einszum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
    2. 2.Ziffer 2davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
    3. 3.Ziffer 3das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 57 AsylG 2005 „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“


  1. (1)Absatz einsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einswenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
    2. 2.Ziffer 2zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
    3. 3.Ziffer 3wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 58 AsylG 2005


(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2.

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2.

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 59 AsylG 2005 Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“


  1. (1)Absatz einsAnträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
    2. 2.Ziffer 2der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
    Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen,die Voraussetzung des Paragraph 57, weiterhin vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, undder Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, und
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind.
    Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Absatz eins, ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ist der Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.

§ 60 AsylG 2005 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz einsAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
  2. (2)Absatz 2Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
    2. 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
    3. 3.Ziffer 3der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
    4. 4.Ziffer 4durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 61 AsylG 2005 Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung


  1. (1)Absatz einsAufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Drittstaatsangehörige eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Damit geht der Verlust des Aufenthaltsrechtes einher. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
  2. (2)Absatz 2Aufenthaltstitel werden gegenstandslos, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erteilt wird,
    2. 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird oder
    3. 3.Ziffer 3dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
  3. (3)Absatz 3Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind dem Bundesamt abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Behörden nach dem NAG und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates vorliegt, die mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Rückführungsentscheidung
    1. 1.Ziffer einsauf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
    2. 2.Ziffer 2erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, odererlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Ziffer eins, begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, oder
    3. 3.Ziffer 3erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 4 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt würde.Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 4, ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Artikel 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, verletzt würde.
  6. (6)Absatz 6Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62 AsylG 2005 Aufenthaltsrecht für Vertriebene


  1. (1)Absatz einsFür Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) gilt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

8. Hauptstück - Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe

§ 63 AsylG 2005 Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge


  1. (1)Absatz einsEinem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.
  2. (2)Absatz 2Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;
    2. 2.Ziffer 2wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung oder Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylberechtigten geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 17, AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Mandats unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.

§ 64 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 64 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 65 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 65 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 66 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 66 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 66a AsylG 2005 (weggefallen)


§ 66a AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 67 AsylG 2005 Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten


  1. (1)Absatz einsFremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.

§ 68 AsylG 2005 Integrationshilfe


  1. (1)Absatz einsEinem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 können nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern gewährt werden, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, sofern deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird. Darüber sind diese mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie im Falle einer Zurück- oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des Satzes 3 auszugehen.Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, können nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern gewährt werden, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, sofern deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird. Darüber sind diese mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie im Falle einer Zurück- oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des Satzes 3 auszugehen.
  2. (1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Inneres teilt dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds bis zum 31. März jedes Jahres auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres aus den vorangegangenen Kalenderjahren mit, bei welchen zahlenmäßig relevanten Herkunftsstaaten die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung besonders hoch ist. Die Gewährung einer Integrationshilfe sowie deren Inanspruchnahme stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
  3. (2)Absatz 2Integrationshilfe sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsSprachkurse;
    2. 2.Ziffer 2Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. 3.Ziffer 3Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. 4.Ziffer 4gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
    5. 5.Ziffer 5Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und
    6. 6.Ziffer 6Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.
  4. (3)Absatz 3Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gebietskörperschaften heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

9. Hauptstück - Schlussbestimmungen

§ 69 AsylG 2005 Sprachliche Gleichbehandlung


§ 69.Paragraph 69,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 70 AsylG 2005 Gebühren


§ 70.Paragraph 70,

Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

§ 71 AsylG 2005 Verweisungen


§ 71.Paragraph 71,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 72 AsylG 2005 Vollziehung


§ 72.Paragraph 72,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,
  2. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 68, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Absatz eins, vierter Satz der Bundesminister für Inneres,
  4. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  1. 7.Ziffer 7im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 73 AsylG 2005 Zeitlicher Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 3, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  3. (4)Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  4. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und 3, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 6 bis 8, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und 4, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39,, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 55, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz eins und 2, Paragraph 57, Absatz 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3 und 5, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 62, samt Überschrift, Paragraph 72, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz eins und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  5. (6)Absatz 6Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5,, 14 Absatz eins und 2, 16 Absatz 2,, 17 Absatz 8,, 22 Absatz 9,, 25 Absatz 2,, 33 Absatz 3 und 4, 34 Absatz eins,, 36 Absatz eins,, 41 Absatz 4 und 6, 57 Absatz 6,, 60 Absatz 3 und 4, 63 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 75 Absatz eins, erster Satz und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.
  6. (7)Absatz 7Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 24 und 25 und Absatz 3,, 7 Absatz 2 bis 4, 8 Absatz 3 a und 4, 9 Absatz 2 bis 4, 10 Absatz eins,, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Absatz eins a,, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Absatz 3 bis 5, 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz eins,, 2 und 5, 22 Absatz 3 und 10 bis 12, 23 Absatz eins,, 2, 6, 8 und 9, 25 Absatz eins, Ziffer eins,, 27 Absatz 3 bis 5, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 4 und 5, 31 Absatz 4,, 34 Absatz 2 bis 4 und Absatz 6,, die Überschrift des Paragraph 35,, Paragraphen 35, Absatz eins,, 3 und 4, 39 Absatz eins, Ziffer eins bis 26 und Absatz 4, Ziffer 7,, 41a samt Überschrift, 45 Absatz 2,, 57 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 10 und 11 Ziffer 2,, die Überschrift des 8. Hauptstücks, Paragraphen 60, Absatz 3,, 4 und 6 Ziffer 4,, 61 Absatz eins, und 3a, 62 Absatz 3,, 64 Absatz eins bis 4, Paragraphen 65, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Absatz 2,, 75 Absatz eins,, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 7, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  7. (8)Absatz 8Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22,, 4 Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3,, 34 Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  8. (9)Absatz 9Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8, 12a Absatz eins bis 3, 13, 15 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Absatz 3 a und 3b, 17 Absatz 9,, 22 Absatz 13,, 24 Absatz eins und 4, 26 Absatz eins, Ziffer 2,, 29 Absatz eins und 6, 31 Absatz eins,, 38 Absatz eins, Ziffer 6,, 43 Absatz 2,, 45 Absatz 2, Ziffer eins,, 46, 57 Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 7 und Absatz 10,, 63 Absatz 2, Ziffer 2,, 72 Ziffer 2 und 7 Litera b und 75 Absatz 8,, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Paragraphen 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
  9. (10)Absatz 10§ 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  10. (11)Absatz 11Die §§ 1 Z 2 bis 4, 2 Abs. 1 Z 6, 20 bis 20c und 25 bis 27, §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 12a, 13, 14, 15 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und Abs. 2 und 3 Z 11 sowie Abs. 3a, 15a Abs. 2, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 6 bis 8, 10 und 12, §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 und 4 Z 2, 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27 samt Überschrift, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 3 bis 5 und Abs. 6 Z 1 und 6, §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 5, 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5, §§ 35 samt Überschrift, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, § 62 samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, §§ 63 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2 und 72 Z 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, §§ 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Ziffer 2 bis 4, 2 Absatz eins, Ziffer 6,, 20 bis 20c und 25 bis 27, Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 4 a, samt Überschrift, 5 Absatz eins und 3, 7 Absatz 3,, 8 Absatz 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Absatz eins bis 3, Paragraphen 12 a,, 13, 14, 15 Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 7 und Absatz 2 und 3 Ziffer 11, sowie Absatz 3 a,, 15a Absatz 2,, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 17, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 2,, 5 und 6, 20 Absatz 2,, 21, 22 Absatz 6 bis 8, 10 und 12, Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer 2,, 25 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 27 samt Überschrift, 28 Absatz eins und 2, 29 Absatz eins,, 3 bis 5 und Absatz 6, Ziffer eins und 6, Paragraphen 30,, 31 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 33 Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2 bis 5, 34 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 5,, Paragraphen 35, samt Überschrift, 51 Absatz eins und 2, 52 Absatz eins,, 53 Absatz eins und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraphen 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraphen 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraph 62, samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, Paragraphen 63, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, 67 Absatz eins und 2 und 72 Ziffer 2,, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Absatz 2,, 20 Absatz 3,, 22 Absatz eins bis 5, 9, 11 und 13, Paragraphen 23, samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Absatz 7,, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraphen 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie Paragraph 72, Ziffer eins und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  11. (12)Absatz 12Die §§ 2 Abs. 1 Z 9 und 22, 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1a, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 22 Abs. 10, 33 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 75 Abs. 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 22, 8 Absatz 4,, 10 Absatz 3,, 12 Absatz eins,, 14 Absatz eins a,, 18 Absatz 2,, 20 Absatz 4,, 22 Absatz 10,, 33 Absatz eins, Ziffer 4,, 35 Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie 75 Absatz 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. (13)Absatz 13Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.
  13. (14)Absatz 14Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 8,, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Absatz eins, Ziffer 3,, 12 Absatz 2, Ziffer 2,, 12a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6,, 13 Absatz 2,, 15a Absatz 2,, 17 Absatz eins,, 2, 6 und 9, 19 Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2 a,, Paragraphen 25, Absatz eins,, 27a samt Überschrift, 28 Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 29, sowie Paragraphen 29, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Absatz 6,, 30, 31 Absatz eins,, 50 Absatz eins,, 57 Absatz eins, Ziffer eins,, 58 Absatz 2,, 59 Absatz 4 und 5, 62 Absatz 4 und 75 Absatz 23, sowie die Einträge zu Paragraphen 3 a,, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraphen 3, Absatz 4,, 15 Absatz 3 a und Absatz 3 b,, 19 Absatz 6,, 24 Absatz 4,, 25 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 29 Absatz 2,, 62 Absatz 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu Paragraph 67, im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
  14. (15)Absatz 15Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15,, 3 Absatz 4 bis 4b, 7 Absatz 2 a,, 17 Absatz 6,, 19 Absatz 6,, 22 Absatz eins,, 33 Absatz 2,, 35 Absatz eins bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraphen 68, Absatz eins,, 72 Ziffer 4 und 5, 75 Absatz 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu Paragraphen 51 a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, folgenden Tages in Kraft.
  15. (16)Absatz 16Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Die Paragraphen 55, Absatz eins, Ziffer 2,, 56 Absatz eins, Ziffer 3 und 59 Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  16. (17)Absatz 17§ 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 68, Absatz eins,, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  17. (18)Absatz 18Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22,, 4a, 7 Absatz 2,, 8 Absatz 3 a,, 9 Absatz 2,, 10 Absatz eins,, 12a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2,, 15 Absatz eins, Ziffer 3,, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Absatz 2,, 3 und 6 Ziffer 2 und 3, 35 Absatz 3 und 5, 58 Absatz 14,, 60 Absatz 3, Ziffer eins,, 72 Ziffer 5 und Ziffer 7, Litera a, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 15 b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.
  18. (19)Absatz 19Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erhalten.
  19. (20)Absatz 20Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 2 Abs. 4, 4a, 7 Abs. 2 und 2a, 15b Abs. 1, 3 und 4, 15c Abs. 1, 17 Abs. 3, 17a, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 55 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 1, 72 Z 4, 75 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 50 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22,, 2 Absatz 4,, 4a, 7 Absatz 2 und 2a, 15b Absatz eins,, 3 und 4, 15c Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 17a, 28 Absatz 2,, 35 Absatz eins,, 55 Absatz eins, Ziffer 2,, 68 Absatz eins,, 72 Ziffer 4,, 75 Absatz 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 50, Absatz 2 und 3, 51 Absatz 3,, 51a Absatz 2 und 52 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  20. (21)Absatz 21§ 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.Paragraph 29, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Paragraph 29, Absatz 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter.
  21. (22)Absatz 22§ 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.Paragraph 58, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
  22. (23)Absatz 23§ 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  23. (24)Absatz 24§ 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  24. (24a)Absatz 24 a§ 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  25. (25)Absatz 25§ 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 58, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  26. (26)Absatz 26§ 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 62, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 74 AsylG 2005 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention


§ 74.Paragraph 74,

Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

§ 75 AsylG 2005 Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsAlle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
  2. (2)Absatz 2Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins, Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
  4. (4)Absatz 4Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
  5. (5)Absatz 5Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
  6. (6)Absatz 6Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
  7. (7)Absatz 7Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
  8. (8)Absatz 8§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 12a, 22 Absatz 12,, 25 Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz 4,, 34 Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 25 Absatz eins, Ziffer eins und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3,, 11 Ziffer 7,, 23 Absatz eins,, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
  11. (11)Absatz 11Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. § 27 Abs. 3 ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des § 75 Abs. 1 vierter Satz anzuwenden.Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. Paragraph 27, Absatz 3, ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, vierter Satz anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
  13. (13)Absatz 13Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
  14. (14)Absatz 14§ 10 AsylG 1997 ist auf Asylwerber,Paragraph 10, AsylG 1997 ist auf Asylwerber,
    1. 1.Ziffer einsdie straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3),die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind undderen Asylverfahren nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und
    3. 3.Ziffer 3deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,
    nicht anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.
  15. (15)Absatz 15§ 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.
  16. (16)Absatz 16Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
  17. (17)Absatz 17Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
  18. (18)Absatz 18Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Paragraphen 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  19. (19)Absatz 19Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
  20. (20)Absatz 20Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
    1. 1.Ziffer einsden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
    2. 2.Ziffer 2jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
    3. 3.Ziffer 3den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
    4. 4.Ziffer 4jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
    5. 5.Ziffer 5den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oderden Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
    6. 6.Ziffer 6den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
    so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
  21. (21)Absatz 21Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Absatz 19 und 20 zu entscheiden hat.
  22. (22)Absatz 22Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 18 zu enthalten.Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 18, zu enthalten.
  23. (23)Absatz 23Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
  24. (24)Absatz 24Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15,, 3 Absatz 4 bis 4b, 7 Absatz 2 a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
  25. (25)Absatz 25Liegen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die technischen Voraussetzungen für eine Ausstellung der Karte für Asylberechtigte noch nicht vor, ist diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes auszufolgen.
  26. (26)Absatz 26Für Beschwerden gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG und die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (§ 41 Abs. 2 und 3) gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (§ 36 Abs. 1) weiter.Für Beschwerden gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG und die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 41, Absatz 2 und 3) gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (Paragraph 36, Absatz eins,) weiter.
  27. (27)Absatz 27§ 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 ist auf im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kinder, deren Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 eingebracht haben, sowie auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 im Bundesgebiet nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder und deren Vertreter nicht anzuwenden.Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist auf im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kinder, deren Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, eingebracht haben, sowie auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, im Bundesgebiet nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder und deren Vertreter nicht anzuwenden.

Artikel

Art. 79 AsylG 2005


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. § 0 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. § 0 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. § 0 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. § 0 gültig von 21.05.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. § 0 gültig von 20.07.2015 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. § 0 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. § 0 gültig von 01.01.2010 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. § 0 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. § 0 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Anwendungsbereich

§ 2Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt: Status des Asylberechtigten

§ 3Paragraph 3,

Status des Asylberechtigten

§ 3a.Paragraph 3 a,

Internationaler Schutz von Amts wegen

2. Abschnitt: Unzuständigkeit Österreichs

§ 4Paragraph 4,

Drittstaatsicherheit

§ 4a.Paragraph 4 a,

Schutz im sicheren EWR-Staat oder in der Schweiz (Anm.: Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz)Schutz im sicheren EWR-Staat oder in der Schweiz Anmerkung, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz)

§ 5Paragraph 5,

Zuständigkeit eines anderen Staates

3. Abschnitt: Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6Paragraph 6,

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Paragraph 7,

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

4. Abschnitt: Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Paragraph 8,

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Paragraph 9,

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 10.Paragraph 10,

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 11Paragraph 11,

Innerstaatliche Fluchtalternative

3. Hauptstück: Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt: Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 12Paragraph 12,

Faktischer Abschiebeschutz

§ 12a.Paragraph 12 a,

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 13Paragraph 13,

Aufenthaltsrecht

§ 14Paragraph 14,

Wiedereinreise

2. Abschnitt: Mitwirkungs- und Meldepflichten

§ 15Paragraph 15,

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15a.Paragraph 15 a,

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

§ 15b.Paragraph 15 b,

Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15c.Paragraph 15 c,

Wohnsitzbeschränkung

4. Hauptstück: Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt: Allgemeines Asylverfahren

(Anm.: § 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 17Paragraph 17,

Verfahrensablauf

(Anm.: § 17a.)Anmerkung, Paragraph 17 a,)

§ 18Paragraph 18,

Ermittlungsverfahren

§ 19Paragraph 19,

Befragungen und Einvernahmen

§ 20Paragraph 20,

Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

§ 21Paragraph 21,

Beweismittel

§ 22Paragraph 22,

Entscheidungen

(Anm.: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 24.Paragraph 24,

Einstellung des Verfahrens

§ 25Paragraph 25,

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

(Anm.: § 26 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 27.Paragraph 27,

Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 27a.Paragraph 27 a,

Beschleunigtes Verfahren

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

§ 28Paragraph 28,

Zulassungsverfahren

§ 29Paragraph 29,

Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren

§ 30Paragraph 30,

Opfer von Gewalt

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

§ 31Paragraph 31,

Anreise über einen Flughafen und Vorführung

§ 32Paragraph 32,

Sicherung der Zurückweisung

§ 33Paragraph 33,

Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

§ 34Paragraph 34,

Familienverfahren im Inland

§ 35.Paragraph 35,

Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden (Anm.: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden)Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden Anmerkung, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden)

5. Abschnitt: Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

§ 36.Paragraph 36,

Verordnung der Bundesregierung

§ 37.Paragraph 37,

Registrierstellen

§ 38.Paragraph 38,

Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 39.Paragraph 39,

Faktischer Abschiebeschutz

§ 40.Paragraph 40,

Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung

§ 41.Paragraph 41,

Asylverfahren

(Anm.: 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks und 5. Hauptstück sowie die §§ 42 bis 49 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks und 5. Hauptstück sowie die Paragraphen 42 bis 49 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

6. Hauptstück: Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

§ 50Paragraph 50,

Verfahrenskarte

§ 51Paragraph 51,

Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51a.Paragraph 51 a,

Karte für Asylberechtigte

§ 52Paragraph 52,

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 53Paragraph 53,

Entzug von Karten

7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

1. Abschnitt: Aufenthaltstitel

§ 54.Paragraph 54,

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 55.Paragraph 55,

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 56.Paragraph 56,

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 57.Paragraph 57,

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 58.Paragraph 58,

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 59.Paragraph 59,

Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 60.Paragraph 60,

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 61.Paragraph 61,

Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung

3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62.Paragraph 62,

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

8. Hauptstück: Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe

§ 63Paragraph 63,

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

(Anm.: 1. bis 3. Abschnitt sowie die §§ 64 bis 66a aufgehoben durch BGBl I Nr. 87/2012)Anmerkung, 1. bis 3. Abschnitt sowie die Paragraphen 64 bis 66a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 67.Paragraph 67,

Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Paragraph 68,

Integrationshilfe

9. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§ 69Paragraph 69,

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 70Paragraph 70,

Gebühren

§ 71Paragraph 71,

Verweisungen

§ 72Paragraph 72,

Vollziehung

§ 73Paragraph 73,

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 74Paragraph 74,

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 75Paragraph 75,

Übergangsbestimmungen

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