Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 a, kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer Abschiebeschutz zu.
0 Kommentare zu § 39 AsylG 2005