Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.
In Kraft seit 21.05.2016 bis 31.12.9999
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