Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEinem Asylwerber, dessen Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des Bundesamtes verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Sein Verfahren ist, wenn das Asylverfahren nicht mit der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, zuzulassen.Einem Asylwerber, dessen Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des Bundesamtes verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Sein Verfahren ist, wenn das Asylverfahren nicht mit der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, zuzulassen.
(1a)Absatz eins aEinem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (§ 12a Abs. 1 oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22 BFA-VG, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Abs. 3 gilt sinngemäß.Einem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 22, BFA-VG, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Absatz 3, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Ein Asylwerber, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 FPG durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.Ein Asylwerber, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
(3)Absatz 3Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen.
(4)Absatz 4Die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesamtes ist, wenn der Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zuzustellen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.Die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesamtes ist, wenn der Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zuzustellen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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