§ 4a AsylG 2005

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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