Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Paragraph 29, Absatz 6, ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.
(2)Absatz 2Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.
(3)Absatz 3Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
(4)Absatz 4Auf die Fälle des Abs. 1 sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 2 Abs. 1 Z 23) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (§ 32 Abs. 4) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Abs. 3 gilt nicht für Folgeanträge.Auf die Fälle des Absatz eins, sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (Paragraph 32, Absatz 4,) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Absatz 3, gilt nicht für Folgeanträge.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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