Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Artikel 2,, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(2)Absatz 2Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (Paragraph 9, Absatz eins, FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(3)Absatz 3Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.
In Kraft seit 21.05.2016 bis 31.12.9999
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