Dieses Bundesgesetz regelt
1. | die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich; | |||||||||
2. | in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist; | |||||||||
3. | die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen; | |||||||||
4. | die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3. |
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