§ 1 AsylG 2005

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2.

in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;

3.

die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;

4.

die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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