2.Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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