(1) Das Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
1. | deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist; | |||||||||
2. | die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen; | |||||||||
3. | das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder | |||||||||
4. | andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. | |||||||||
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. |
(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
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