§ 27a AsylG 2005

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

In den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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