Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEinem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.
(2)Absatz 2Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,
1.Ziffer einsvon der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;
2.Ziffer 2wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung oder Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylberechtigten geführt wird.
(3)Absatz 3Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 17, AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.
(4)Absatz 4Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Mandats unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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