Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.
(2)Absatz 2Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (Paragraph 41, FPG) oder eine Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.
In Kraft seit 21.05.2016 bis 31.12.9999
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