Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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