Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(3)Absatz 3Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1.Ziffer einsdem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
2.Ziffer 2seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
3.Ziffer 3dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4.Ziffer 4dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4 bis 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
5.Ziffer 5dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oderdem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
6.Ziffer 6dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4)Absatz 4Soll bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.Soll bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5)Absatz 5Erfolgte gemäß Abs. 4 eine Rechtsberatung (§ 49 BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.Erfolgte gemäß Absatz 4, eine Rechtsberatung (Paragraph 49, BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
(6)Absatz 6Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:
1.Ziffer einsdie erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);die erkennungsdienstliche Behandlung Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG) und die Durchsuchung (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 BFA-VG);
2.Ziffer 2die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG);
3.Ziffer 3die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;die nachweisliche Information gemäß Paragraph 5, Absatz 3, GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;
4.Ziffer 4das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 17 Absatz 9 ;,
5.Ziffer 5Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;
6.Ziffer 6Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (Paragraph 19, Absatz 2,);
7.Ziffer 7die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50 ;,
8.Ziffer 8die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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