Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsEin Asylwerber darf seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, gilt.
(3)Absatz 3Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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