§ 72 AsylG 2005

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Mit der Vollziehung ist betraut:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

2.

hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

7.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar

a)

hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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