Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsFür Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2)Absatz 2In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3)Absatz 3Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) gilt.
(4)Absatz 4Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
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