(1) Auf
a) | die Zuordnung zu Risikogruppen bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe, | |||||||||
b) | die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Faktoren, | |||||||||
c) | die bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutz- und Hygienemaßnahmen, | |||||||||
d) | den Inhalt der Meldung über die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe, | |||||||||
e) | die Information und Unterweisung der Bediensteten im Zusammenhang mit der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe und | |||||||||
f) | die Handhabung der Organismenlisten | |||||||||
sind die §§ 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden. |
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
(3) Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.
(4) Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.
(5) Im § 11 VbA
a) | treten im Abs. 1 | |||||||||
1. | in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, und | |||||||||
2. | im Abs. 1 Z 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und | |||||||||
b) | lautet der Abs. 4: „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“ |
(6) Im § 12 VbA
a) | tritt im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003, | |||||||||
b) | entfällt im Abs. 2 das Zitat „nach § 14 Abs. 5 AschG“ und | |||||||||
c) | entfällt im Abs. 3 das Zitat „§ 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit“. |
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