§ 17 As-V Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2024

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf
    1. a)Litera aGrenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,
    2. b)Litera bVerwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Arbeitsstoffe,
    3. c)Litera cSonderbestimmungen für Holzstaub,
    4. d)Litera dSonderbestimmungen für Asbest und
    5. e)Litera eMessungen nach § 9 Abs. 1 lit. aMessungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,
    sind die §§ 2 bis 10a, 12 bis 14, 14a Abs. 2 und 3, 15 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 27, 28 bis 32, 34 Abs. 2 bis 5 und 35 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 10a, 12 bis 14, 14a Absatz 2 und 3, 15 bis 21, 22 Absatz eins,, 2 und 3, 23 bis 27, 28 bis 32, 34 Absatz 2 bis 5 und 35 Absatz 12,, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
  3. (3)Absatz 3Im § 2 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.Im Paragraph 2, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins, dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4Im § 3 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.Im Paragraph 3, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung.
  5. (5)Absatz 5Im § 4 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.Im Paragraph 4, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins und 2 dieser Verordnung.
  6. (6)Absatz 6Im § 5 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.Im Paragraph 5, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 40, Absatz 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf Paragraph 2, Absatz 15, TBSG 2003.
  7. (7)Absatz 7Im § 6 Abs. 5 Z. 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 7, dieser Verordnung.
  8. (8)Absatz 8Im § 7 Abs. 5 GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.Im Paragraph 7, Absatz 5, GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.
  9. (9)Absatz 9Im § 10 Abs. 1 GKVIm Paragraph 10, Absatz eins, GKV
    1. a)Litera aentfällt in der Einleitung die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und
    2. b)Litera btreten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2021“.treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2021“.
  10. (10)Absatz 10Im § 10a Abs. 1 GKVIm Paragraph 10 a, Absatz eins, GKV
    1. a)Litera aentfällt in der Einleitung die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und
    2. b)Litera btreten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2021“.treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2021“.
  11. (11)Absatz 11Im § 13 GKVtretenIm Paragraph 13, GKVtreten
    1. a)Litera ain der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 2 dieser Verordnung,in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 42, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung,
    2. b)Litera bin der Z. 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ undin der Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und
    3. c)Litera cin der Z. 6 an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 5 dieser Verordnung.in der Ziffer 6, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 5, dieser Verordnung.
  12. (12)Absatz 12Im § 14 Abs. 1 GKV tretenIm Paragraph 14, Absatz eins, GKV treten
    1. a)Litera ain der Z. 1 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung undin der Ziffer eins, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
    2. b)Litera bin der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 71 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 19 Abs. 3 TBSG 2003.in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 71, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, TBSG 2003.
  13. (13)Absatz 13Im § 14a Abs. 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG.Im Paragraph 14 a, Absatz 2, tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 6, TBSG.
  14. (14)Absatz 14Im § 22 GKV tretenIm Paragraph 22, GKV treten
    1. a)Litera aim zweiten Satz des Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung undim zweiten Satz des Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
    2. b)Litera bin der Einleitung des Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 4 TBSG 2003 und des § 2 dieser Verordnung.in der Einleitung des Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 4, TBSG 2003 und des Paragraph 2, dieser Verordnung.
  15. (15)Absatz 15Im § 23 Abs. 1 GKV tritt in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.Im Paragraph 23, Absatz eins, GKV tritt in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 69, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des Paragraph 3, der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
  16. (16)Absatz 16Im § 25 GKV tretenIm Paragraph 25, GKV treten
    1. a)Litera aim Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 undim Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 und
    2. b)Litera bim Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.im Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003.
  17. (17)Absatz 17Im § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.Im Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 3, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung.
  18. (18)Absatz 18Im § 29 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.Im Paragraph 29, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz 6, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, dieser Verordnung.
  19. (19)Absatz 19In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.In den Paragraphen 31, Absatz 3 und 32 Absatz 4, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TBSG 2003.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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