Verbot der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und der Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren
(1) Unbeschadet des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 dürfen, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung der im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Dies gilt auch für andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
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