3. Abschnitt
Besondere Schutzmaßnahmen
1. Unterabschnitt
Biologische Arbeitsstoffe
Allgemeines, Meldung
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
(3) Eine neue Meldung hat zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund derer die vorhergehende Meldung überholt ist.
(4) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein biologischer Arbeitsstoff der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der biologische Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
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