Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
a)Litera adie Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach § 9 durchzuführenden Messungen;die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach Paragraph 9, durchzuführenden Messungen;
b)Litera bdie Einstufung und die Eigenschaften der am Arbeitsplatz auftretenden Arbeitsstoffe, die für diese Arbeitsstoffe festgelegten Grenzwerte und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum;
c)Litera cdie zu beachtenden Schutz- und Hygienemaßnahmen;
d)Litera ddie Notwendigkeit der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen;
e)Litera edie am Arbeitsplatz bestehenden Warn- und Alarmeinrichtungen;
f)Litera fdas Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. b bis f genannten Angaben erstrecken muss.Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Absatz eins, Litera b bis f genannten Angaben erstrecken muss.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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