§ 19 As-V

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 19

Information, Unterweisung

 

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:

a)

die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach § 9 durchzuführenden Messungen;

b)

die Einstufung und die Eigenschaften der am Arbeitsplatz auftretenden Arbeitsstoffe, die für diese Arbeitsstoffe festgelegten Grenzwerte und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit;

c)

die zu beachtenden Schutz- und Hygienemaßnahmen;

d)

die Notwendigkeit der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen;

e)

die am Arbeitsplatz bestehenden Warn- und Alarmeinrichtungen;

f)

das Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Angaben erstrecken muss.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 As-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 As-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 As-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 As-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 As-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis As-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 As-V
§ 20 As-V