Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe
a) | so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten entsteht, und | |||||||||
b) | entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind; diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen; ansonsten ist sie in Form eines Beipacktextes beizugeben. |
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nach Abs. 1 lit. b gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
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