§ 16a As-V Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistungen

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Der Dienstgeber hat in Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden, zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen. Werden ätzende Arbeitsstoffe verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder, wenn dies nicht möglich ist, Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.

In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a As-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a As-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a As-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a As-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a As-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 As-V
§ 17 As-V