§ 20 As-V

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

3. Unterabschnitt

Explosionsfähige Atmosphären

§ 20

Geltungsbereich

 

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Explosionsschutz in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Verwendung von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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