Besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten
Bei Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, wie etwa bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, hat der Dienstgeber
a) | jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition auszuschöpfen, | |||||||||
b) | Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen, und | |||||||||
c) | dafür zu sorgen, dass mit diesen Tätigkeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird und diese während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. |
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