Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach Paragraph 2, Absatz 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Abs. 1 Folgendes:Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Absatz eins, Folgendes:
a)Litera aist ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023, nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2021, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2024, oder nach dem Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;ist ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, oder nach dem Biozidproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;
b)Litera bist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach lit. a gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der lit. a genannten Gesetzen unterliegt.ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Litera a, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der Litera a, genannten Gesetzen unterliegt.
(3)Absatz 3Unbeschadet des § 4 Abs. 2 TBSG 2003 hat der Dienstgeber Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln und ausgehend davon die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 2, TBSG 2003 hat der Dienstgeber Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln und ausgehend davon die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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