(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
(2) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Abs. 1 Folgendes:
a) | ist ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2020, nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2020, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 8/2021, oder nach dem Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2020, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind; | |||||||||
b) | ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach lit. a gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der lit. a genannten Gesetzen unterliegt. |
(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 TBSG 2003 hat der Dienstgeber Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln und ausgehend davon die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
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