Unvereinbare chemische Arbeitsstoffe, besondere Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer chemischer Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(2) Insbesondere hat der Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge das Auftreten
a) | gefährlicher Konzentrationen von entzündlichen Stoffen bzw. gefährlicher Mengen von chemisch instabilen Stoffen, | |||||||||
b) | von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, und | |||||||||
c) | von ungünstigen Bedingungen, durch die chemisch instabile Stoffe oder Stoffgemische zu schädlichen physikalischen Wirkungen führen können, | |||||||||
zu verhindern. |
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus für den Fall, dass
a) | es aufgrund der Entzündung entzündlicher Stoffe zu einem Brand oder zu einer Explosion kommt, oder | |||||||||
b) | schädliche physikalische Wirkungen auftreten, die von chemisch instabilen Stoffen oder Stoffgemischen ausgehen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten notwendigen Anordnungen zu treffen. |
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