§ 9 As-V

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 9

Messungen

 

(1) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn

a)

ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung steht oder das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen ist, oder

b)

ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung steht und aufgrund der Gefahrenbeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration dieses Arbeitsstoffes vorliegt.

(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(3) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. a muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.

(4) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.

(5) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a die Überschreitung eines Grenzwertes, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(6) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. b muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden, für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.

(7) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. b, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Maßnahmen zu deren Abhilfe zu treffen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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