§ 13 As-V

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 13

Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

 

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die konkreten Arbeitsbedingungen, die Menge und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe sowie ihre Gesamtwirkung;

b)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition einschließlich sonstiger Expositionswege, wie etwa eine Aufnahme in und/oder über die Haut;

c)

die im § 17 festgelegten Grenzwerte;

d)

alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

e)

die Informationen der Hersteller und Importeure;

f)

die Ergebnisse von Messungen nach § 9;

g)

die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung;

h)

die Wirkungen der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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