Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) | die konkreten Arbeitsbedingungen, die Menge und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe sowie ihre Gesamtwirkung; | |||||||||
b) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition einschließlich sonstiger Expositionswege, wie etwa eine Aufnahme in und/oder über die Haut; | |||||||||
c) | die im § 17 festgelegten Grenzwerte; | |||||||||
d) | alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; | |||||||||
e) | die Informationen der Hersteller und Importeure; | |||||||||
f) | die Ergebnisse von Messungen nach § 9; | |||||||||
g) | die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
h) | die Wirkungen der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen. |
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