Vorkehrungen für Unfälle, Zwischenfälle und Notfälle
(1) Der Dienstgeber hat unbeschadet des § 9 TBSG 2003
a) | auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem im Voraus jene Maßnahmen festzulegen sind, die bei einem mit der Verwendung von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen im Zusammenhang stehenden Unfall, Zwischenfall oder Notfall zu treffen sind, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten zu gewährleisten, | |||||||||
b) | dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen entsprechende Sicherheitsübungen durchgeführt werden, und | |||||||||
c) | beim Eintreten eines derartigen Ereignisses | |||||||||
1. | unverzüglich Maßnahmen zur Minderung seiner Auswirkungen zu ergreifen und | |||||||||
2. | so bald wie möglich die geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung des normalen Zustandes zu treffen; für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die dafür unbedingt benötigt werden; sie sind mit geeigneter Schutzkleidung oder persönlicher Schutzausrüstung und erforderlichenfalls mit speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten. |
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe verwendet werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Erstellung des Aktionsplanes nach Abs. 1 lit. a sind die für die betreffende Arbeitsstätte benannten Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragten und die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständigen Personen beizuziehen.
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