Maßnahmen der Gefahrenverhütung
(1) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber unbeschadet des § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 folgende Maßnahmen der Gefahrenverhütung in der angegebenen Rangordnung zu treffen:
a) | die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; | |||||||||
b) | die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; | |||||||||
c) | die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; | |||||||||
d) | die Arbeitsverfahren und die Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können; | |||||||||
e) | kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, so sind zusätzlich die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. |
(2) Kann trotz der Maßnahmen nach Abs. 1 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden.
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