Gesamte Rechtsvorschrift As-V

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

As-V
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Stand der Gesetzesgebung: 19.12.2024

§ 1 As-V


Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

chemische Arbeitsstoffe alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden, einschließlich der Freisetzung als Abfall, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden;

b)

gefährliche chemische Arbeitsstoffe solche, die als explosionsgefährlich, brandgefährlich oder gesundheitsgefährdend im Sinne des § 2 Abs. 13 bis 16 TBSG 2003 einzustufen sind, oder die sonst aufgrund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder aufgrund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten darstellen können;

c)

Mikroorganismen im Sinne des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

d)

Zellkulturen im Sinne des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 In-Vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen;

e)

explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt;

f)

Schwebstoffe sind Staub, Rauch und Nebel;

aa)

Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;

bb)

Rauch ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen; Rauche werden als alveolengängige Fraktion erfasst;

cc)

Nebel ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;

dd)

nichtflüchtige Schwebstoffe sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können;

ee)

einatembare Fraktion ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird;

ff)

alveolengängige Fraktion ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt;

g)

Verwendung von Arbeitsstoffen das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern;

aa)

eine beabsichtigte Verwendung von Arbeitsstoffen liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer Arbeitsstoffe ist, wie in Bezug auf biologische Arbeitsstoffe insbesondere an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors;

bb)

eine unbeabsichtigte Verwendung von Arbeitsstoffen liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Gefahrenbeurteilung ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren Arbeitsstoffen führen kann;

h)

Absauggeräte im Sinn dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

§ 3 As-V


§ 3

Verbot der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und der Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren

 

(1) Unbeschadet des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 dürfen, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann.

(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung der im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Dies gilt auch für andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.

§ 4 As-V


Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.

§ 5 As-V


§ 5

Maßnahmen der Gefahrenverhütung

 

(1) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber unbeschadet des § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 folgende Maßnahmen der Gefahrenverhütung in der angegebenen Rangordnung zu treffen:

a)

die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

b)

die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

c)

die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

d)

die Arbeitsverfahren und die Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

e)

kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, so sind zusätzlich die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

(2) Kann trotz der Maßnahmen nach Abs. 1 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden.

§ 6 As-V


§ 6

Besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten

 

Bei Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, wie etwa bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, hat der Dienstgeber

a)

jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition auszuschöpfen,

b)

Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen, und

c)

dafür zu sorgen, dass mit diesen Tätigkeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird und diese während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

§ 7 As-V


§ 7

Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen

 

(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe

a)

so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten entsteht, und

b)

entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind; diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen; ansonsten ist sie in Form eines Beipacktextes beizugeben.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nach Abs. 1 lit. b gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.

§ 8 As-V


§ 8

Grenzwerte

 

(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.

(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird, und anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(6) Bei Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen hat der Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

a)

nur die für Reparaturen und für sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden,

b)

die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird und

c)

diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

§ 9 As-V


§ 9

Messungen

 

(1) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn

a)

ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung steht oder das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen ist, oder

b)

ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung steht und aufgrund der Gefahrenbeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration dieses Arbeitsstoffes vorliegt.

(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(3) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. a muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.

(4) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.

(5) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a die Überschreitung eines Grenzwertes, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(6) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. b muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden, für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.

(7) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. b, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Maßnahmen zu deren Abhilfe zu treffen.

§ 10 As-V


3. Abschnitt

Besondere Schutzmaßnahmen

1. Unterabschnitt

Biologische Arbeitsstoffe

§ 10

Allgemeines, Meldung

 

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.

(3) Eine neue Meldung hat zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund derer die vorhergehende Meldung überholt ist.

(4) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein biologischer Arbeitsstoff der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der biologische Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.

§ 12 As-V


(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von chemischen Arbeitsstoffen.

(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffen schriftlich zu melden.

(3) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernder (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdender (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoff verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.

§ 13 As-V


§ 13

Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

 

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die konkreten Arbeitsbedingungen, die Menge und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe sowie ihre Gesamtwirkung;

b)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition einschließlich sonstiger Expositionswege, wie etwa eine Aufnahme in und/oder über die Haut;

c)

die im § 17 festgelegten Grenzwerte;

d)

alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

e)

die Informationen der Hersteller und Importeure;

f)

die Ergebnisse von Messungen nach § 9;

g)

die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung;

h)

die Wirkungen der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen.

§ 14 As-V


§ 14

Unvereinbare chemische Arbeitsstoffe, besondere Schutzmaßnahmen

 

(1) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer chemischer Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.

(2) Insbesondere hat der Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge das Auftreten

a)

gefährlicher Konzentrationen von entzündlichen Stoffen bzw. gefährlicher Mengen von chemisch instabilen Stoffen,

b)

von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, und

c)

von ungünstigen Bedingungen, durch die chemisch instabile Stoffe oder Stoffgemische zu schädlichen physikalischen Wirkungen führen können,

zu verhindern.

(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus für den Fall, dass

a)

es aufgrund der Entzündung entzündlicher Stoffe zu einem Brand oder zu einer Explosion kommt, oder

b)

schädliche physikalische Wirkungen auftreten, die von chemisch instabilen Stoffen oder Stoffgemischen ausgehen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten notwendigen Anordnungen zu treffen.

§ 16 As-V


§ 16

Vorkehrungen für Unfälle, Zwischenfälle und Notfälle

 

(1) Der Dienstgeber hat unbeschadet des § 9 TBSG 2003

a)

auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem im Voraus jene Maßnahmen festzulegen sind, die bei einem mit der Verwendung von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen im Zusammenhang stehenden Unfall, Zwischenfall oder Notfall zu treffen sind, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten zu gewährleisten,

b)

dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen entsprechende Sicherheitsübungen durchgeführt werden, und

c)

beim Eintreten eines derartigen Ereignisses

1.

unverzüglich Maßnahmen zur Minderung seiner Auswirkungen zu ergreifen und

2.

so bald wie möglich die geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung des normalen Zustandes zu treffen; für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die dafür unbedingt benötigt werden; sie sind mit geeigneter Schutzkleidung oder persönlicher Schutzausrüstung und erforderlichenfalls mit speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten.

(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe verwendet werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Erstellung des Aktionsplanes nach Abs. 1 lit. a sind die für die betreffende Arbeitsstätte benannten Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragten und die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständigen Personen beizuziehen.

§ 18 As-V


(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 9, 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach § 13 Abs. 3 TBSG 2003 sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.

(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Potential

a)

sind § 13 Abs. 1 TBSG 2003 sowie § 3 Abs. 2 erster Satz nur anzuwenden, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, und

b)

sind § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 sowie die §§ 4 Abs. 2 und 12 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(3) Auf Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV in der nach § 17 Abs. 13 lit. b geltenden Fassung sind die §§ 5 Abs. 2 lit. b und 21 TBSG 2003 nicht anzuwenden.

§ 20 As-V


3. Unterabschnitt

Explosionsfähige Atmosphären

§ 20

Geltungsbereich

 

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Explosionsschutz in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Verwendung von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.

§ 23 As-V


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V (As-V) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Verwendung gefährlicher
Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe
(Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V)
LGBl. Nr. 136/2003

Änderung

LGBl. Nr. 93/2004, 35/2008, 111/2012, 130/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

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