§ 1 As-V
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
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a) | chemische Arbeitsstoffe alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden, einschließlich der Freisetzung als Abfall, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden; |
b) | gefährliche chemische Arbeitsstoffe solche, die als explosionsgefährlich, brandgefährlich oder gesundheitsgefährdend im Sinne des § 2 Abs. 13 bis 16 TBSG 2003 einzustufen sind, oder die sonst aufgrund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder aufgrund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten darstellen können; |
c) | Mikroorganismen im Sinne des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; |
d) | Zellkulturen im Sinne des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 In-Vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen; |
e) | explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt; |
f) | Schwebstoffe sind Staub, Rauch und Nebel; |
aa) | Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung; |
bb) | Rauch ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen; Rauche werden als alveolengängige Fraktion erfasst; |
cc) | Nebel ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion; |
dd) | nichtflüchtige Schwebstoffe sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können; |
ee) | einatembare Fraktion ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird; |
ff) | alveolengängige Fraktion ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt; |
g) | Verwendung von Arbeitsstoffen das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern; |
aa) | eine beabsichtigte Verwendung von Arbeitsstoffen liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer Arbeitsstoffe ist, wie in Bezug auf biologische Arbeitsstoffe insbesondere an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors; |
bb) | eine unbeabsichtigte Verwendung von Arbeitsstoffen liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Gefahrenbeurteilung ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren Arbeitsstoffen führen kann; |
h) | Absauggeräte im Sinn dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung. |
§ 2 As-V Einstufung von Arbeitsstoffen, Überprüfung der Gefahrenbeurteilung
- (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach Paragraph 2, Absatz 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Abs. 1 Folgendes:Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Absatz eins, Folgendes:
- a)Litera aist ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023, nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2021, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2024, oder nach dem Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;ist ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, oder nach dem Biozidproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;
- b)Litera bist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach lit. a gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der lit. a genannten Gesetzen unterliegt.ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Litera a, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der Litera a, genannten Gesetzen unterliegt.
- (3)Absatz 3Unbeschadet des § 4 Abs. 2 TBSG 2003 hat der Dienstgeber Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln und ausgehend davon die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 2, TBSG 2003 hat der Dienstgeber Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln und ausgehend davon die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
§ 3 As-V
§ 3
Verbot der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und der Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren
(1) Unbeschadet des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 dürfen, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung der im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Dies gilt auch für andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
§ 4 As-V
Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.
§ 5 As-V
§ 5
Maßnahmen der Gefahrenverhütung
(1) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber unbeschadet des § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 folgende Maßnahmen der Gefahrenverhütung in der angegebenen Rangordnung zu treffen:
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a) | die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; |
b) | die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; |
c) | die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; |
d) | die Arbeitsverfahren und die Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können; |
e) | kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, so sind zusätzlich die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. |
(2) Kann trotz der Maßnahmen nach Abs. 1 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden.
§ 6 As-V
§ 6
Besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten
Bei Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, wie etwa bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, hat der Dienstgeber
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a) | jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition auszuschöpfen, |
b) | Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen, und |
c) | dafür zu sorgen, dass mit diesen Tätigkeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird und diese während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. |
§ 7 As-V
§ 7
Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe
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a) | so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten entsteht, und |
b) | entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind; diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen; ansonsten ist sie in Form eines Beipacktextes beizugeben. |
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nach Abs. 1 lit. b gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
§ 8 As-V
§ 8
Grenzwerte
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird, und anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen hat der Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
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a) | nur die für Reparaturen und für sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden, |
b) | die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird und |
c) | diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. |
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
§ 9 As-V
§ 9
Messungen
(1) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn
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a) | ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung steht oder das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen ist, oder |
b) | ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung steht und aufgrund der Gefahrenbeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration dieses Arbeitsstoffes vorliegt. |
(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(3) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. a muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(4) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(5) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a die Überschreitung eines Grenzwertes, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(6) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. b muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden, für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(7) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. b, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Maßnahmen zu deren Abhilfe zu treffen.
§ 10 As-V
3. Abschnitt
Besondere Schutzmaßnahmen
1. Unterabschnitt
Biologische Arbeitsstoffe
§ 10
Allgemeines, Meldung
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
(3) Eine neue Meldung hat zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund derer die vorhergehende Meldung überholt ist.
(4) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein biologischer Arbeitsstoff der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der biologische Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
§ 11 As-V Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
- (1)Absatz einsAuf
- a)Litera adie Zuordnung zu Risikogruppen bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,
- b)Litera bdie im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Faktoren,
- c)Litera cdie bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutz- und Hygienemaßnahmen,
- d)Litera dden Inhalt der Meldung über die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,
- e)Litera edie Information und Unterweisung der Bediensteten im Zusammenhang mit der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe und
- f)Litera fdie Handhabung der Organismenlisten
sind die §§ 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
- (3)Absatz 3Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.Im Paragraph 2, VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 17, TBSG 2003.
- (4)Absatz 4Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.Im Paragraph 3, Ziffer 5, VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 41, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, TBSG 2003.
- (5)Absatz 5Im § 11 VbAIm Paragraph 11, VbA
- a)Litera atreten im Abs. 1treten im Absatz eins,
- 1.Ziffer einsin der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, undin der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 42, Absatz 6, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung, und
- 2.Ziffer 2im Abs. 1 Z 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ undim Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und
- b)Litera blautet der Abs. 4: „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“lautet der Absatz 4 :, „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“
- (6)Absatz 6Im § 12 VbAIm Paragraph 12, VbA
- a)Litera atritt im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003,tritt im Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003,
- b)Litera bentfällt im Abs. 2 das Zitat „nach § 14 Abs. 5 AschG“ undentfällt im Absatz 2, das Zitat „nach Paragraph 14, Absatz 5, AschG“ und
- c)Litera centfällt im Abs. 3 das Zitat „§ 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit“.entfällt im Absatz 3, das Zitat „§ 43 Absatz 4, ASchG in Verbindung mit“.
- (7)Absatz 7In den §§ 12a und 13 Abs. 8 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 47 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBSG 2003.In den Paragraphen 12 a und 13 Absatz 8, VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf Paragraph 47, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, TBSG 2003.
§ 12 As-V
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von chemischen Arbeitsstoffen.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffen schriftlich zu melden.
(3) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernder (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdender (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoff verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
§ 13 As-V
§ 13
Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
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a) | die konkreten Arbeitsbedingungen, die Menge und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe sowie ihre Gesamtwirkung; |
b) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition einschließlich sonstiger Expositionswege, wie etwa eine Aufnahme in und/oder über die Haut; |
c) | die im § 17 festgelegten Grenzwerte; |
d) | alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; |
e) | die Informationen der Hersteller und Importeure; |
f) | die Ergebnisse von Messungen nach § 9; |
g) | die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung; |
h) | die Wirkungen der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen. |
§ 14 As-V
§ 14
Unvereinbare chemische Arbeitsstoffe, besondere Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer chemischer Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(2) Insbesondere hat der Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge das Auftreten
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a) | gefährlicher Konzentrationen von entzündlichen Stoffen bzw. gefährlicher Mengen von chemisch instabilen Stoffen, |
b) | von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, und |
c) | von ungünstigen Bedingungen, durch die chemisch instabile Stoffe oder Stoffgemische zu schädlichen physikalischen Wirkungen führen können, |
zu verhindern. |
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus für den Fall, dass
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a) | es aufgrund der Entzündung entzündlicher Stoffe zu einem Brand oder zu einer Explosion kommt, oder |
b) | schädliche physikalische Wirkungen auftreten, die von chemisch instabilen Stoffen oder Stoffgemischen ausgehen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten notwendigen Anordnungen zu treffen. |
§ 15 As-V Hygiene, persönliche Schutzausrüstung, Aufbewahrung
- (1)Absatz einsWerden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
- a)Litera aArbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden,
- b)Litera bvon den Bediensteten mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
- 1.Ziffer einsso aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen vermieden wird, und
- 2.Ziffer 2an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen eine Gefahr der Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden,
- c)Litera cauf die Verbote nach lit. b Z 2 durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird,auf die Verbote nach Litera b, Ziffer 2, durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird,
- d)Litera dden Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen und diese nach dem Ende der Arbeit und vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände waschen und
- e)Litera eBedienstete mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Stoffen nicht herangezogen werden.
- (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a)Litera adie Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, sofern eine Kontaminationsgefahr vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann,
- b)Litera bdie persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird und
- c)Litera cdie Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung, sofern diese bei der Arbeit stark verschmutzt wird oder mit gesundheitsgefährdenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt, von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt wird.
- (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
- a)Litera ahinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z. B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z. B. Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
- b)Litera bdeutlich erkennbar sind (z. B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung) und
- c)Litera cihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.
§ 16 As-V
§ 16
Vorkehrungen für Unfälle, Zwischenfälle und Notfälle
(1) Der Dienstgeber hat unbeschadet des § 9 TBSG 2003
| | | | | | | | | | |
a) | auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem im Voraus jene Maßnahmen festzulegen sind, die bei einem mit der Verwendung von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen im Zusammenhang stehenden Unfall, Zwischenfall oder Notfall zu treffen sind, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten zu gewährleisten, |
b) | dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen entsprechende Sicherheitsübungen durchgeführt werden, und |
c) | beim Eintreten eines derartigen Ereignisses |
1. | unverzüglich Maßnahmen zur Minderung seiner Auswirkungen zu ergreifen und |
2. | so bald wie möglich die geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung des normalen Zustandes zu treffen; für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die dafür unbedingt benötigt werden; sie sind mit geeigneter Schutzkleidung oder persönlicher Schutzausrüstung und erforderlichenfalls mit speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten. |
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe verwendet werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Erstellung des Aktionsplanes nach Abs. 1 lit. a sind die für die betreffende Arbeitsstätte benannten Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragten und die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständigen Personen beizuziehen.
§ 16a As-V Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistungen
Der Dienstgeber hat in Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden, zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen. Werden ätzende Arbeitsstoffe verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder, wenn dies nicht möglich ist, Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.
§ 17 As-V Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2024
- (1)Absatz einsAuf
- a)Litera aGrenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,
- b)Litera bVerwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Arbeitsstoffe,
- c)Litera cSonderbestimmungen für Holzstaub,
- d)Litera dSonderbestimmungen für Asbest und
- e)Litera eMessungen nach § 9 Abs. 1 lit. aMessungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,
sind die §§ 2 bis 10a, 12 bis 14, 14a Abs. 2 und 3, 15 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 27, 28 bis 32, 34 Abs. 2 bis 5 und 35 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 10a, 12 bis 14, 14a Absatz 2 und 3, 15 bis 21, 22 Absatz eins,, 2 und 3, 23 bis 27, 28 bis 32, 34 Absatz 2 bis 5 und 35 Absatz 12,, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
- (3)Absatz 3Im § 2 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.Im Paragraph 2, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins, dieser Verordnung.
- (4)Absatz 4Im § 3 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.Im Paragraph 3, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung.
- (5)Absatz 5Im § 4 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.Im Paragraph 4, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins und 2 dieser Verordnung.
- (6)Absatz 6Im § 5 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.Im Paragraph 5, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 40, Absatz 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf Paragraph 2, Absatz 15, TBSG 2003.
- (7)Absatz 7Im § 6 Abs. 5 Z. 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 7, dieser Verordnung.
- (8)Absatz 8Im § 7 Abs. 5 GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.Im Paragraph 7, Absatz 5, GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.
- (9)Absatz 9Im § 10 Abs. 1 GKVIm Paragraph 10, Absatz eins, GKV
- a)Litera aentfällt in der Einleitung die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und
- b)Litera btreten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2021“.treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2021“.
- (10)Absatz 10Im § 10a Abs. 1 GKVIm Paragraph 10 a, Absatz eins, GKV
- a)Litera aentfällt in der Einleitung die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und
- b)Litera btreten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2021“.treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2021“.
- (11)Absatz 11Im § 13 GKVtretenIm Paragraph 13, GKVtreten
- a)Litera ain der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 2 dieser Verordnung,in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 42, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung,
- b)Litera bin der Z. 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ undin der Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und
- c)Litera cin der Z. 6 an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 5 dieser Verordnung.in der Ziffer 6, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 5, dieser Verordnung.
- (12)Absatz 12Im § 14 Abs. 1 GKV tretenIm Paragraph 14, Absatz eins, GKV treten
- a)Litera ain der Z. 1 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung undin der Ziffer eins, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
- b)Litera bin der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 71 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 19 Abs. 3 TBSG 2003.in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 71, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, TBSG 2003.
- (13)Absatz 13Im § 14a Abs. 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG.Im Paragraph 14 a, Absatz 2, tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 6, TBSG.
- (14)Absatz 14Im § 22 GKV tretenIm Paragraph 22, GKV treten
- a)Litera aim zweiten Satz des Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung undim zweiten Satz des Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
- b)Litera bin der Einleitung des Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 4 TBSG 2003 und des § 2 dieser Verordnung.in der Einleitung des Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 4, TBSG 2003 und des Paragraph 2, dieser Verordnung.
- (15)Absatz 15Im § 23 Abs. 1 GKV tritt in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.Im Paragraph 23, Absatz eins, GKV tritt in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 69, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des Paragraph 3, der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
- (16)Absatz 16Im § 25 GKV tretenIm Paragraph 25, GKV treten
- a)Litera aim Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 undim Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 und
- b)Litera bim Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.im Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003.
- (17)Absatz 17Im § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.Im Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 3, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung.
- (18)Absatz 18Im § 29 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.Im Paragraph 29, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz 6, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, dieser Verordnung.
- (19)Absatz 19In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.In den Paragraphen 31, Absatz 3 und 32 Absatz 4, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TBSG 2003.
§ 18 As-V
(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 9, 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach § 13 Abs. 3 TBSG 2003 sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Potential
| | | | | | | | | | |
a) | sind § 13 Abs. 1 TBSG 2003 sowie § 3 Abs. 2 erster Satz nur anzuwenden, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, und |
b) | sind § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 sowie die §§ 4 Abs. 2 und 12 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. |
(3) Auf Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV in der nach § 17 Abs. 13 lit. b geltenden Fassung sind die §§ 5 Abs. 2 lit. b und 21 TBSG 2003 nicht anzuwenden.
§ 19 As-V Information, Unterweisung
- (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
- a)Litera adie Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach § 9 durchzuführenden Messungen;die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach Paragraph 9, durchzuführenden Messungen;
- b)Litera bdie Einstufung und die Eigenschaften der am Arbeitsplatz auftretenden Arbeitsstoffe, die für diese Arbeitsstoffe festgelegten Grenzwerte und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum;
- c)Litera cdie zu beachtenden Schutz- und Hygienemaßnahmen;
- d)Litera ddie Notwendigkeit der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen;
- e)Litera edie am Arbeitsplatz bestehenden Warn- und Alarmeinrichtungen;
- f)Litera fdas Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen.
- (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. b bis f genannten Angaben erstrecken muss.Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Absatz eins, Litera b bis f genannten Angaben erstrecken muss.
§ 20 As-V
3. Unterabschnitt
Explosionsfähige Atmosphären
§ 20
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Explosionsschutz in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Verwendung von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.
§ 21 As-V Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
- (1)Absatz einsAuf
- a)Litera adie Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und das Explosionsschutzdokument,
- b)Litera bPrüfungen, Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. b, Explosionsschutz- Maßnahmen undPrüfungen, Messungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Explosionsschutz- Maßnahmen und
- c)Litera cdie Information und Unterweisung der Bediensteten und die Arbeitsfreigabe
in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die §§ 2, 3 mit Ausnahme des Abs. 1, 4 bis 18, 20 und 21 Abs. 1, 2, 3 und 5 und der Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphä-ren – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 13 sinngemäß anzuwenden.in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die Paragraphen 2,, 3 mit Ausnahme des Absatz eins,, 4 bis 18, 20 und 21 Absatz eins,, 2, 3 und 5 und der Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphä-ren – VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 13 sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
- (3)Absatz 3Im § 2 VEXAT tretenIm Paragraph 2, VEXAT treten
- a)Litera ain der Z 1 des Abs. 1 an die Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 14 TBSG 2003“ undin der Ziffer eins, des Absatz eins, an die Stelle des Zitates „§ 40 Absatz 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 14, TBSG 2003“ und
- b)Litera bim Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 TBSG 2003)“ und an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996,“.im Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 5, TBSG 2003)“ und an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996,“.
- (4)Absatz 4Im § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,Im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,
- (5)Absatz 5Im § 6 VEXATIm Paragraph 6, VEXAT
- a)Litera atreten
- 1.Ziffer einsim Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 undim Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 und
- 2.Ziffer 2im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 undim Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003 und
- b)Litera bentfällt im Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 5 ASchG)“.entfällt im Absatz 3, der Klammerausdruck „(Paragraph 14, Absatz 5, ASchG)“.
- (6)Absatz 6Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.Im Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.
- (7)Absatz 7Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.Im Paragraph 8, Absatz 5, VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz 3, ASchG die Verweisung auf Paragraph 9, Absatz 2, As-V.
- (8)Absatz 8Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT tretenIm Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, VEXAT treten
- a)Litera ain der lit. b an die Stelle des Zitates „§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994“ das Zitat „§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 130/2024,“ undin der Litera b, an die Stelle des Zitates „§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994“ das Zitat „§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,,“ und
- b)Litera bin der lit. c an die Stelle des Zitates „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,“.in der Litera c, an die Stelle des Zitates „Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,“.
- (9)Absatz 9Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.Im Paragraph 11, Absatz 2, VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 40, Absatz 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 14,)“.
- (10)Absatz 10Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“.Im Paragraph 13, Absatz 5, VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 21, AStV)“.
- (11)Absatz 11Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996,“ das Zitat „ExSV 1996“.Im Paragraph 15, Absatz 3, VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,,“ das Zitat „ExSV 1996“.
- (12)Absatz 12Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung“ durch das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz eins, VEXAT wird das Zitat „den Paragraphen 4,, 5, 9, 12, 16 und 19 Absatz 5, dieser Verordnung“ durch das Zitat „den Paragraphen 4,, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.
- (13)Absatz 13Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden.Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist Paragraph 3, Absatz 2, VEXAT nicht anzuwenden.
§ 22 As-V Umsetzung von Unionsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1,Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, Sitzung 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, Sitzung 1,
- 2.Ziffer 2Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. 2000 Nr. L 23, S. 57, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. 2000 Nr. L 23, Sitzung 57, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, Sitzung 21,
- 3.Ziffer 3Richtlinie 00/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 142, S. 47, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/161/EU, ABl. 2009 Nr. L 338, S. 8,Richtlinie 00/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 142, Sitzung 47, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/161/EU, ABl. 2009 Nr. L 338, Sitzung 8,
- 4.Ziffer 4Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739, ABl. Nr L 175, S. 11,Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, Sitzung 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739, ABl. Nr L 175, Sitzung 11,
- 5.Ziffer 5Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/431, ABl. Nr. L 88, S. 1,Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, Sitzung 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/431, ABl. Nr. L 88, Sitzung 1,
- 6.Ziffer 6Richtlinie 06/15/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. 2006 Nr. L 38, S. 36,Richtlinie 06/15/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. 2006 Nr. L 38, Sitzung 36,
- 7.Ziffer 7Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28,Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, Sitzung 28,
- 8.Ziffer 8Richtlinie 09/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. 2009 Nr. L 338, S. 87,Richtlinie 09/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. 2009 Nr. L 338, Sitzung 87,
- 9.Ziffer 9Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, S. 115,Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, Sitzung 115,
- 10.Ziffer 10Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, S. 31.Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, Sitzung 31.
§ 23 As-V
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V (As-V) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 31.12.2003 zuletzt geändert durch VBl. Tirol Nr. 120/2024
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt |
§ 1Paragraph eins, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen |
§ 2Paragraph 2, | Einstufung von Arbeitsstoffen, Überprüfung der Gefahrenbeurteilung |
§ 3Paragraph 3, | Verbot der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und der Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren |
§ 4Paragraph 4, | Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs |
§ 5Paragraph 5, | Maßnahmen der Gefahrenverhütung |
§ 6Paragraph 6, | Besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten |
§ 7Paragraph 7, | Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen |
§ 8Paragraph 8, | Grenzwerte |
§ 9Paragraph 9, | Messungen |
3. Abschnitt Besondere Schutzmaßnahmen |
1. Unterabschnitt Biologische Arbeitsstoffe |
§ 10Paragraph 10, | Allgemeines, Meldung |
§ 11Paragraph 11, | Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe |
2. Unterabschnitt Chemische Arbeitsstoffe |
§ 12Paragraph 12, | Allgemeines, Meldung |
§ 13Paragraph 13, | Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren |
§ 14Paragraph 14, | Unvereinbare chemische Arbeitsstoffe, besondere Schutzmaßnahmen |
§ 15Paragraph 15, | Hygiene, persönliche Schutzausrüstung, Aufbewahrung |
§ 16Paragraph 16, | Vorkehrungen für Unfälle, Zwischenfälle und Notfälle |
§ 16aParagraph 16 a, | Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistungen |
§ 17Paragraph 17, | Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2024 |
§ 18Paragraph 18, | Ausnahmen |
§ 19Paragraph 19, | Information, Unterweisung |
3. Unterabschnitt Explosionsfähige Atmosphären |
§ 20Paragraph 20, | Geltungsbereich |
§ 21Paragraph 21, | Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären |
4. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 22Paragraph 22, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 23Paragraph 23, | Inkrafttreten |
| |
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet: