Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V (As-V) Fundstelle

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 31.12.2003 zuletzt geändert durch VBl. Tirol Nr. 120/2024

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt

§ 1Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 2Paragraph 2,

Einstufung von Arbeitsstoffen, Überprüfung der Gefahrenbeurteilung

§ 3Paragraph 3,

Verbot der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und der Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren

§ 4Paragraph 4,

Kennzeichnung der Verwendungsbereiche, Beschränkung des Zugangs

§ 5Paragraph 5,

Maßnahmen der Gefahrenverhütung

§ 6Paragraph 6,

Besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten

§ 7Paragraph 7,

Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 8Paragraph 8,

Grenzwerte

§ 9Paragraph 9,

Messungen

3. Abschnitt
Besondere Schutzmaßnahmen

1. Unterabschnitt
Biologische Arbeitsstoffe

§ 10Paragraph 10,

Allgemeines, Meldung

§ 11Paragraph 11,

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

2. Unterabschnitt
Chemische Arbeitsstoffe

§ 12Paragraph 12,

Allgemeines, Meldung

§ 13Paragraph 13,

Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

§ 14Paragraph 14,

Unvereinbare chemische Arbeitsstoffe, besondere Schutzmaßnahmen

§ 15Paragraph 15,

Hygiene, persönliche Schutzausrüstung, Aufbewahrung

§ 16Paragraph 16,

Vorkehrungen für Unfälle, Zwischenfälle und Notfälle

§ 16aParagraph 16 a,

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistungen

§ 17Paragraph 17,

Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2024

§ 18Paragraph 18,

Ausnahmen

§ 19Paragraph 19,

Information, Unterweisung

3. Unterabschnitt
Explosionsfähige Atmosphären

§ 20Paragraph 20,

Geltungsbereich

§ 21Paragraph 21,

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 22Paragraph 22,

Umsetzung von Unionsrecht

§ 23Paragraph 23,

Inkrafttreten

Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet:

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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