(1) Auf
a) | die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und das Explosionsschutzdokument, | |||||||||
b) | Prüfungen, Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. b, Explosionsschutz- Maßnahmen und | |||||||||
c) | die Information und Unterweisung der Bediensteten und die Arbeitsfreigabe | |||||||||
in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die §§ 2, 3 mit Ausnahme des Abs. 1, 4 bis 18, 20 und 21 Abs. 1, 2, 3 und 5 und der Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphä-ren – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 13 sinngemäß anzuwenden. |
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
(3) Im § 2 VEXAT treten
a) | in der Z 1 des Abs. 1 an die Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 14 TBSG 2003“ und | |||||||||
b) | im Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 TBSG 2003)“ und an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996,“. |
(4) Im § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,
(5) Im § 6 VEXAT
a) | treten | |||||||||
1. | im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 und | |||||||||
2. | im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 und | |||||||||
b) | entfällt im Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 5 ASchG)“. |
(6) Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.
(7) Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.
(8) Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT treten
a) | in der lit. b an die Stelle des Zitates „§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994“ das Zitat „§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020,“ und | |||||||||
b) | in der lit. c an die Stelle des Zitates „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,“. |
(9) Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.
(10) Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“.
(11) Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996,“ das Zitat „ExSV 1996“.
(12) Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung“ durch das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.
(13) Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden.
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