Gesamte Rechtsvorschrift AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

AMFG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.07.2022

Abschnitt 1-Ziele und Aufgaben

§ 1 AMFG Verantwortung für den Arbeitsmarkt


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Absatz 3, hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

Abschnitt 2-Arbeitsvermittlung

§ 2 AMFG Begriff


  1. (1)Absatz einsArbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
  2. (2)Absatz 2Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.Unentgeltlich im Sinne des Absatz eins, ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
  3. (3)Absatz 3Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
  4. (4)Absatz 4Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
  5. (5)Absatz 5Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.

§ 3 AMFG Grundsätze


§ 3.Paragraph 3,

Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

  1. 1.Ziffer einsDie Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
  2. 2.Ziffer 2Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
  3. 3.Ziffer 3Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
  4. 4.Ziffer 4Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
  5. 5.Ziffer 5Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
  6. 6.Ziffer 6Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
  7. 7.Ziffer 7Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
  8. 8.Ziffer 8Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.
  9. 9.Ziffer 9Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
  10. 10.Ziffer 10Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

§ 4 AMFG Berechtigung zur Arbeitsvermittlung


  1. (1)Absatz einsArbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
    1. 1.Ziffer einsvom Arbeitsmarktservice,
    2. 2.Ziffer 2von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
    3. 3.Ziffer 3von gemeinnützigen Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
  2. (2)Absatz 2Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuzeigen. Die Anzeige hat die Statuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
  6. (6)Absatz 6Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
  7. (7)Absatz 7Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 106/2022)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,)

§ 5 AMFG Durchführung der Arbeitsvermittlung


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich durchzuführen.Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unentgeltlich durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren, die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler oder Sportler handelt, unentgeltlich durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
  5. (5)Absatz 5Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
    1. 1.Ziffer einsVormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
    2. 2.Ziffer 2Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen über Betriebe.

§ 6 AMFG Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten


  1. (1)Absatz einsBei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.
  5. (5)Absatz 5Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.

§ 7 AMFG Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung


§ 7.Paragraph 7,

Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.

Abschnitt 3-Sonstige Bestimmungen

§ 8 AMFG Sprachliche Gleichbehandlung


§ 8.Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.

§ 9 AMFG Verweisungen


§ 9.Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10 AMFG Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsBei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.Bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.
  2. (2)Absatz 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle erfolgt unentgeltlich. Ihr Leiter ist vom Präsidenten der WKÖ zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassungsstelle hat der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend einen Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu übermitteln. Sie hat sämtliche die Amtsführung betreffenden Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat die Einrichtung der Zulassungsstelle bei der WKÖ mit Verordnung zu widerrufen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der WKÖ dies schriftlich beantragt oder wenn die Zulassungsstelle trotz Mahnung wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Fall der Entziehung ist die Aufgabe der Zulassungsstelle dem Arbeitsmarktservice Österreich unter Setzung einer angemessenen Frist zu übertragen.

§ 11 AMFG Zulassungsverfahren


  1. (1)Absatz einsAls EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.Als EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.
  2. (2)Absatz 2Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 12) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Paragraph 12,) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.
  4. (4)Absatz 4Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

§ 12 AMFG Zulassungsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz einsZugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
    1. 1.Ziffer einsAuszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
    4. 4.Ziffer 4Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz eins,,
    5. 5.Ziffer 5Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
    Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Ziffer 4, und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.

§ 13 AMFG Datenverarbeitung


  1. (1)Absatz einsDie Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (§ 12) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden.Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (Paragraph 12,) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589/2016) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.

§ 14 AMFG (weggefallen)


§ 14 AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 15 AMFG (weggefallen)


§ 15 AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 16 AMFG (weggefallen)


§ 16 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 17 AMFG (weggefallen)


§ 17 AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 17a AMFG (weggefallen)


§ 17a AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 17b AMFG (weggefallen)


§ 17b AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 17c AMFG (weggefallen)


§ 17c AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 17d AMFG (weggefallen)


§ 17d AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 17e AMFG (weggefallen)


§ 17e AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 18 AMFG (weggefallen)


§ 18 AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 23a AMFG (weggefallen)


§ 23a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 25a AMFG (weggefallen)


§ 25a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

Abschnitt IV-Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 18a AMFG Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen


(Anm.: § 18a aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Paragraph 18 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

§ 18b AMFG (weggefallen)


§ 18b AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 19 AMFG (weggefallen)


§ 19 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 20 AMFG (weggefallen)


§ 20 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 21 AMFG (weggefallen)


§ 21 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 22 AMFG (weggefallen)


§ 22 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 23 AMFG (weggefallen)


§ 23 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 24 AMFG (weggefallen)


§ 24 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 25 AMFG (weggefallen)


§ 25 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 25b AMFG (weggefallen)


§ 25b AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 25c AMFG (weggefallen)


§ 25c AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 26 AMFG Beihilfen als Anreiz zur Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze


  1. (1)Absatz einsZur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei Teilzeitarbeit, die durch die Verringerung der Arbeitszeit von Arbeitskräften mit Betreuungspflichten für Kleinkinder einschließlich der dadurch erforderlichen Einstellung von Ersatzarbeitskräften in Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten entstehen, können Beihilfen als Zuschuss gewährt werden. Derartige Aufwendungen können insbesondere durch die erforderliche Umstellung der Ablauforganisation und die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze entstehen.
  2. (2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu erlassen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Absatz eins, sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  6. (6)Absatz 6Anlässlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

§ 26a AMFG (weggefallen)


§ 26a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 26b AMFG (weggefallen)


§ 26b AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 27 AMFG Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen


  1. (1)Absatz einsZum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
    1. a)Litera aArbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,)
  2. (2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

§ 28a AMFG (weggefallen)


§ 28a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 27a AMFG Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen


  1. (1)Absatz einsBeihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und Mittelunternehmen zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten sollen.
  5. (5)Absatz 5Beihilfen können als
    1. 1.Ziffer einsverzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
    2. 2.Ziffer 2Zinsenzuschuß,
    3. 3.Ziffer 3Zuschuß oder
    4. 4.Ziffer 4Haftungsübernahme
    gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
  7. (7)Absatz 7Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden.
  8. (8)Absatz 8Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2000, eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.

§ 28 AMFG (weggefallen)


§ 28 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 28b AMFG (weggefallen)


§ 28b AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 28c AMFG (weggefallen)


§ 28c AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 29 AMFG (weggefallen)


§ 29 AMFG (weggefallen) seit 01.02.2009 weggefallen.

§ 30 AMFG (weggefallen)


§ 30 AMFG (weggefallen) seit 01.02.2009 weggefallen.

§ 31 AMFG (weggefallen)


§ 31 AMFG (weggefallen) seit 01.02.2009 weggefallen.

§ 32 AMFG (weggefallen)


§ 32 AMFG (weggefallen) seit 01.02.2009 weggefallen.

§ 33 AMFG (weggefallen)


§ 33 AMFG (weggefallen) seit 01.02.2009 weggefallen.

§ 34 AMFG


  1. (1)Absatz einsAnträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

§ 35 AMFG Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten


  1. (1)Absatz einsZur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
    1. a)Litera aArbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
    2. b)Litera bgefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
    3. c)Litera cdie Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß Litera a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.

§ 38a AMFG (weggefallen)


§ 38a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 35a AMFG Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen


  1. (1)Absatz einsBeihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.Beihilfen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2000, eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.

§ 36 AMFG (weggefallen)


§ 36 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 37 AMFG (weggefallen)


§ 37 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 38 AMFG (weggefallen)


§ 38 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 39 AMFG


  1. (1)Absatz einsAnträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

§ 39a AMFG (weggefallen)


§ 39a AMFG (weggefallen) seit 02.10.1992 weggefallen.

§ 39b AMFG (weggefallen)


§ 39b AMFG (weggefallen) seit 02.01.1992 weggefallen.

§ 40 AMFG


Paragraph 40,

Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.

§ 41 AMFG (weggefallen)


§ 41 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 42 AMFG (weggefallen)


§ 42 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 42a AMFG (weggefallen)


§ 42a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 43 AMFG (weggefallen)


§ 43 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 44 AMFG (weggefallen)


§ 44 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 44a AMFG (weggefallen)


§ 44a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

§ 45 AMFG (weggefallen)


§ 45 AMFG (weggefallen) seit 25.07.2006 weggefallen.

§ 45a AMFG Mitwirkung der Dienstgeber


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
    1. 1.Ziffer einsvon mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
    2. 2.Ziffer 2von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
    3. 3.Ziffer 3von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
    4. 4.Ziffer 4von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
    innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.Die Anzeige gemäß Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sieKündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservicevor Einlagen der im Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktserviceoder
    2. 2.Ziffer 2nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 8nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Absatz 8,
    ausgesprochen werden.
  6. (6)Absatz 6Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.Bei den Beratungen gemäß Absatz 6, ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
  8. (8)Absatz 8Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.

§ 45b AMFG (weggefallen)


§ 45b AMFG (weggefallen) seit 01.07.2002 weggefallen.

§ 46 AMFG Meldungen der Krankenversicherungsträger


  1. (1)Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.Die Richtlinien gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.

§ 47 AMFG Abgabenrechtliche Vorschriften


§ 47.Paragraph 47,

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 47a AMFG


Paragraph 47 a,

Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar. Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, dar.

§ 48 AMFG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer eine Änderungsmeldung gemäß § 11 Abs. 3 unterlässt oder Auskünfte oder Einsicht in Geschäftsunterlagen gemäß § 12 Abs. 4 verweigert, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 €, zu bestrafen.Wer eine Änderungsmeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, unterlässt oder Auskünfte oder Einsicht in Geschäftsunterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, verweigert, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 €, zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins und Absatz 2, verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

Abschnitt VII-Übergangsbestimmungen

§ 49 AMFG Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung


§ 49.Paragraph 49,

Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, weiter ausüben.

§ 50 AMFG (weggefallen)


§ 50 AMFG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 51 AMFG (weggefallen)


§ 51 AMFG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 51a AMFG Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln


  1. (1)Absatz einsBeihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.
  2. (2)Absatz 2Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.Das gemäß Absatz eins, festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 28 und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, oder b in Verbindung mit Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 und 3 sowie des § 35a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51a gebildete Rücklagen können auch für regional- und strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des Paragraph 27 a, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 35 a, Absatz eins und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, gebildete Rücklagen können auch für regional- und strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Beihilfen gemäß Abs. 1 und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.Beihilfen gemäß Absatz eins und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.

Abschnitt IX-Schlußbestimmungen

§ 52 AMFG Aufhebung von Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsAlle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:Alle auf Grund des Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
    1. 1.Ziffer einsvom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der 4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. römisch eins Sitzung 187, der 2. Abschnitt und der 4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    3. 3.Ziffer 3das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. I S. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. römisch eins Sitzung 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. I S. 903.die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 903.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.Die Vorschriften der Paragraphen 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Paragraph 98 a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, und des Paragraph 96, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3§ 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 50, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 51 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.Paragraph 51, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

§ 53 AMFG Inkrafttreten und Vollziehung


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte IV und VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte römisch IV und römisch VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Die Paragraphen 27 a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1993, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.Die Paragraphen 16 und 29 Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, und 45a in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1993, und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 51, sowie Paragraph 51 a und die Anlage zu Paragraph 51 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.Die Paragraphen 11, Absatz 2,, 13 Absatz 2,, 17, 17a, 17b Anmerkung, wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Absatz eins und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Absatz eins,, 5, 6, 7 und 8, 45b Absatz eins,, 46 Absatz eins,, 47, 47a und 48 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
  8. (8)Absatz 8§§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraphen 15,, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Die Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b, Anmerkung, richtig: Absatz 2, Litera b,) und Absatz 5, sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Die Paragraphen 27 a, Absatz 8,, 35a Absatz 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 34, Absatz eins,, 39 Absatz eins und 48 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.Die Abschnitte 1 bis 3 (Paragraphen eins bis 9) sowie die Paragraphen 47,, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.Paragraph 26, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19§ 27 Abs. 1, § 34 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 sowie der Entfall der §§ 29 bis 33 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Kurzarbeitsbeihilfen in der davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 34 und Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, sowie der Entfall der Paragraphen 29 bis 33 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Kurzarbeitsbeihilfen in der davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  20. (20)Absatz 20§ 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 4, § 27a Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35a Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 51a Abs. 3 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 a, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 51 a, Absatz 3 und Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 45a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 45 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  22. (22)Absatz 22Abschnitt 3a samt Überschrift, § 47 und § 48 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.Abschnitt 3a samt Überschrift, Paragraph 47 und Paragraph 48, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020, treten mit 1. September 2020 in Kraft.
  23. (23)Absatz 23§ 4 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

§ 54 AMFG Außerkrafttreten


§ 54.Paragraph 54,

Die Abschnitte I, II und V sowie die §§ 12, 16, 18a bis 26b, 28 bis 28c, 36 bis 38a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft. Die Abschnitte römisch eins, römisch II und römisch fünf sowie die Paragraphen 12,, 16, 18a bis 26b, 28 bis 28c, 36 bis 38a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.

§ 55 AMFG


Paragraph 55,

Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter. Ansprüche auf gemäß Paragraph 19, gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß Paragraph 19, gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.

§ 56 AMFG


Paragraph 56,

Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft. Die Paragraphen 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

Anlagen

Anl. 1 AMFG (weggefallen)


Anl. 1 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1995 weggefallen.

Artikel

Art. 2 AMFG


(1) §§ 17a bis 17d treten für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.

(3) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 686/1991, anzuwenden ist, ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen treten die §§ 17a bis 17d mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.

Art. 3 AMFG


(1) Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.

(2) Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 60 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.

(3) Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 AlVG gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende Bedienstete.

(4) Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung (§ 64 Abs. 2 Z 2 AlVG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993 Vertragsbedienstete des Bundes.

(5) Für das Jahr 1992 ist abweichend vom § 64 Abs. 2 Z 5 AlVG der Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu erstellen.

Art. 4 AMFG


Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1991, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.