(1) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.
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