§ 47 AMFG

AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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